Grundsätzlich muss jeder, der einen Schaden anrichtet, dafür auch haften. Die Pflicht zum Schadensersatz ist in § 823 BGB geregelt. Darin heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
Für Kinder gilt jedoch eine Sonderregel (§ 828 BGB). Bis zu ihrem 7. Lebensjahr sind Kinder nicht deliktsfähig, d.h. sie trifft keine eigene Haftung bezüglich angerichteter Schäden. Ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder nur, wenn sie auf Grund ihres Alters und ihrer Reife erkennen mussten, dass durch ihr Verhalten ein Schaden entstehen könnte.
Im Straßenverkehr gilt eine Besonderheit nach § 828 Abs. 2 BGB. Danach haften Kinder für Schäden, die von ihnen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursacht wurden, erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres. Jüngere Kinder haften nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ab dem 18. Lebensjahr tritt generell die volle Deliktsfähigkeit ein.
Wann die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt ist, hängt vom Einzelfall ab. Kriterien sind dabei das Alter des Kindes sowie seine Fähigkeiten und sein Charakter. Grundsätzlich gilt:
Je jünger das Kind, desto intensiver muss es auch beaufsichtigt werden. Die Eltern müssen stets darauf achten, dass ihr Sprössling weder sich selbst noch Dritte schädigt.
Prinzipiell wird die Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vom Gesetzgeber unterstellt, wenn ein Kind einen Schaden angerichtet hat. Die Haftung der Eltern entfällt nur dann, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger, umsichtiger Aufsicht entstanden wäre.
Fazit: Ist ein Kind deliktsunfähig und liegt auch kein Verschulden der Eltern vor, so geht der Geschädigte leer aus. Dies gilt unabhängig davon, ob an der betreffenden Stelle ein Schild stand oder nicht.
Christian Solmecke
