Ausschluss der Selbstanzeige nach schriftlicher Prüfungsanordnung
Nach der bisherigen Gesetzeslage war eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn der Finanzbeamte zur Steuerprüfung in einem Betrieb erschienen ist, dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde oder der Steuerpflichtige sonst damit rechnen musste, dass seine Tat schon entdeckt worden ist.
Diese Regelung hatte für den Geschäftsführer den Vorteil, dass dieser bei Kenntniserlangung von einer baldigen Steuerprüfung – zum Beispiel durch die in der Praxis übliche Terminabsprache mit dem Finanzamt – die Möglichkeit hatte, mit seinem Rechtsanwalt alle erforderlichen Steuerunterlagen durchzugehen und noch vor dem Erscheinen des Betriebsprüfers eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Denn zwischen der Terminabsprache und der Betriebsprüfung konnten durchaus mehrere Monate liegen.
Dieses große Zeitfenster wird durch die Neuregelung erheblich verkleinert. Nunmehr ist die strafbefreiende Selbstanzeige schon dann ausgeschlossen, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO schriftlich bekannt gegeben worden ist. Mit Eingang der schriftlichen Mitteilung des Finanzamts über die bevorstehende Betriebsprüfung, nicht erst mit Erscheinen der Betriebsprüfer, ist der Weg, über die Selbstanzeige zur Straffreiheit zu gelangen, nunmehr versperrt.
Beispiel: Der GmbH-Geschäftsführer M erhält einen Anruf vom örtlichen Finanzamt. Er wird darüber informiert, dass in Kürze eine Betriebsprüfung in seinem Unternehmen durchgeführt werden soll. Man einigt sich auf einen Termin in dreieinhalb Wochen. Eine schriftliche Prüfungsanordnung erhält M erst eine Woche vor dem Prüfungstermin.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes schließt nur die schriftliche Prüfungsanordnung die strafbefreiende Anzeige aus. Zwar wollte der Gesetzgeber die Selbstanzeige zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sperren, hat es aber – nach der Expertenanhörung – unterlassen, andere Formen der Mitteilungen als Sperrgrund aufzunehmen
Ausschluss der Selbstanzeige ab 50.000 Euro hinterzogener Steuern
Eine weitere Änderung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist der Ausschluss der Selbstanzeige ab einem hinterzogenen Betrag von über 50.000 Euro je Tat. Eine Tat in diesem Sinne ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung die Hinterziehung durch einen Steuerpflichtigen in einer Steuerart und einem Veranlagungszeitraum
Wer in einem Veranlagungsjahr mehr als 50.000 Euro Körperschaftsteuer hinterzieht, kann die Selbstanzeige nicht wirksam stellen. Wer hingegen in drei Veranlagungsjahren je 20.000 Euro Steuern hinterzogen hat, ist von dem Ausschlusstatbestand nicht betroffen.
Die gesetzliche Festlegung auf eine 50.000-Euro-Grenze folgt der Rechtsprechung. Danach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung wegen des großen Ausmaßes ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro vor (BGH, Urteil vom 2.12.2008).
(!) Nach der neuen Gesetzeslage kann die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen durch das Versenden einer Prüfungsanordnung jede Möglichkeit nehmen, noch eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Mehr denn je kann daher von einem Abwarten mit einer Selbstanzeige nur abgeraten werden.
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011, BStBl I S. 495
