1. Wer ist für die korrekte, sozialversicherungsrechtliche Einstufung von mitarbeitenden Familienangehörigen zuständig?
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die korrekte Einstufung der Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtig oder ggf. auch nicht sozialversicherungspflichtig. Die zuständigen Sozialversicherungsträger, und hier in erster Linie die Krankenkassen, gehen immer davon aus, dass bei einer entsprechenden Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, die Versicherungspflicht im Vorfeld durch den Arbeitgeber geprüft und in der Folge korrekt festgestellt wurde.
2. Kann nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt oder die beanstandungsfreie Lohnbuchhaltung durch den Steuerberater davon ausgegangen werden, dass die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der mitarbeitenden Familienangehörigen korrekt vorgenommen wurde?
Der Betriebsprüfer kommt vom Finanzamt und nicht von der Sozialversicherung. Eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht einzelner Mitarbeiter liegt somit nicht in seinem Aufgabenbereich. Selbstverständlich werden die entrichteten Sozialabgaben dennoch vom Betriebsprüfer geprüft. Diese Prüfung erfolgt aber nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach. In der Folge hat die „Nicht Beanstandung“ der Sozialabgaben durch das Finanzamt für die Frage sozialabgabenpflichtig oder nicht, keine Bedeutung.
Die steuerberatenden Berufe sehen eine Beratung zur Sozialversicherungspflicht zum einen eher als Nebengebiet Ihres Mandates an, und dürfen zum anderen auch nur sehr begrenzt zu diesem Thema beraten, da es sich hierbei um Rechtsberatung handelt, welche den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Daher sollte das Schweigen des Steuerberaters zur Sozialversicherungspflicht nicht grundsätzlich als Zustimmung gedeutet werden.
3. Ist die Sozialversicherung bei nicht bestehender Sozialversicherungspflicht berechtigt, trotz erfolgter Beitragszahlung die Leistung abzulehnen?
Das Sozialversicherungsrecht regelt völlig eindeutig den Zusammenhang von Beitragszahlung und Leistungsanspruch. Sinngemäß heißt es: Die regelmäßige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet keinen Leistungsanspruch.
Das heißt, eine Prüfung, inwieweit die Beitrags- und damit auch die Leistungspflicht tatsächlich gegeben ist, erfolgt erst im Leistungsfall.
4. Welche Folgen kann eine falsche Einstufung haben?
Für den Arbeitnehmer besteht – im Zusammenhang mit der Einstufung als sozialabgabenpflichtig – die Gefahr, jahre- oder gar jahrzehntelang in die Sozialversicherung eingezahlt zu haben und am Ende keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld geltend machen zu können.
Für den Arbeitgeber verbindet sich mit der Einstufung als sozialabgabenpflichtig die ständige Unsicherheit, dass der Betriebsprüfer des Finanzamtes auf Grund eigenen Ermessens vom Bestehen einer selbständigen Tätigkeit ausgehen kann und in der Folge sämtliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einer Nachversteuerung unterziehen darf (vgl. u. a. BFH vom 06.06.2002, DStR 2002, Seite 2072)
Darüber hinaus besteht die Gefahr, wenn ein Mitarbeiter zu Unrecht als selbständig eingestuft wurde, dass die in der Vergangenheit fälschlicherweise nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden müssen.
5. Was kann getan werden, um Rechtssicherheit zu erlangen?
Mit der einfachen Anforderung des Antrags auf Statusfeststellung bei der betreffenden Krankenversicherung ist das Problem nicht, wie häufig angenommen, schon halb gelöst, sondern hat in der Regel noch nicht einmal richtig angefangen. Denn es gibt eine Menge von Fakten anhand derer sich eine Sozialversicherungspflicht oder –freiheit begründen lässt. Von allen relevanten Fakten sprechen ca. 20% eindeutig für eine Sozialversicherungspflicht, weitere 20% eindeutig für eine Sozialversicherungsfreiheit aber 60% sind reine Auslegungssache.
Es kommt noch besser: Der Antrag auf Statusfeststellung, der in Zweifelsfällen zwecks Klärung ausgefüllt an die betreffende Krankenkasse gesandt werden muss, fragt einen großen Teil der entscheidungsrelevanten Fakten gar nicht ab! Und einige Fragen sind so gestellt, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung für den nicht fachkundigen Laien nahezu unmöglich ist.
Mein Tipp: Sichern Sie sich unbedingt die Unterstützung eines professionellen Partners und legen Sie bei dessen Auswahl besonderen Wert auf folgende Punkte:
· Hohes Maß an Erfahrung, am besten Spezialisierung auf dieses Thema
· Versichern Sie sich, dass der Anbieter in der Lage ist, Ihre Interessen nötigenfalls auch im Einspruchsverfahren bzw. im Extremfall vor dem Sozialgericht zu vertreten.
· Fragen Sie den Anbieter, ob er auch die in regelmäßigen Abständen erforderlichen Überprüfungen der erfolgten Statusfeststellung für Sie durchführt
· Unabhängigkeit von Produktanbietern wie z. B. Versicherern, Fondsgesellschaften etc.
· Transparente Preisgestaltung
Kontakt: [email protected]
Watermann Ulrich