Zum Hintergrund: Bis 2008 waren Gewinne und auch Verluste aus den Verkäufen privat gehaltener Wertpapiere, insbesondere Aktien, nur dann steuerlich relevant, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Seit 2009 ist dies bekanntlich anders; Gewinne aus Wertpapierveräußerungen unterliegen seitdem der Abgeltungsteuer, unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere. Durch Verkäufe erlittene Verluste können gegengerechnet werden, wobei Aktienverluste nur gegen Aktiengewinne verrechenbar sind. Auch vor 2009 durch Veräußerung innerhalb der Jahresfrist entstandene steuerlich relevante Altverluste mindern die der Abgeltungsteuer grundsätzlich unterliegenden Veräußerungsgewinne. Diese Übergangsregelung ist mit einem Verfallsdatum versehen, letztmals kann im Veranlagungszeitraum 2013 und damit in diesem Jahr ein solcher Verlustabzug von Wertpapierveräußerungsgewinnen auf Grundlage der Übergangsregelung vorgenommen werden.
Die Verrechnung dieser Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese ehemaligen Spekulationsverluste innerhalb der maximal einjährigen Haltefrist festgestellt, konserviert und für die Zukunft fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014, wenn für die Veranlagung des Jahres 2013 die Erklärung eingereicht wird. Gegengerechnet werden können – neben dem Plus aus dem Verkauf von Aktien, Fonds oder Zertifikaten – auch Stückzinsen, die beim Erwerb von Anleihen gezahlt werden müssen (vgl. auch Schmidt, EStGKommentar, 31. Aufl., Rz. 98 zu § 23).
Nach Ablauf des Jahres 2013 immer noch bestehende Altverluste können ab 2014 nur noch mit Spekulations-Gewinnen aus dem Verkauf anderer privater Wirtschaftsgüter wie z.B. Edelmetalle, Kunstgegenstände oder Devisen innerhalb der Jahresfrist oder aus dem Verkauf nicht eigengenutzter Immobilien innerhalb von zehn Jahren seit deren Anschaffung verrechnet werden, soweit diese Gewinne jährlich mindestens 600 € betragen und damit die Freigrenze überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Hinzu kommen Gewinne aus dem Verkauf von vermieteten Immobilien – nicht selbstgenutzte Domizile – innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
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