Anzumelden sind nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG zwar lediglich eine Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis. Über den Wortlaut hinaus besteht jedoch eine Anmeldepflicht auch für jede sonstige Änderung, wie zum Beispiel eine Änderung des Namens eines Geschäftsführers oder seiner Vertretungsbefugnis. Anmeldepflichtig sind daher beispielsweise die (nachträgliche) Gestattung des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB), der Übergang von einer Gesamtvertretungsbefugnis zu einer Einzelvertretungsbefugnis et vice versa.
Nicht anmeldepflichtig und nicht einmal eintragungsfähig ist hingegen nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5.3.2012 – 31 Wx 47/12 – die Bezeichnung „Sprecher der Geschäftsführung“. Denn das GmbHG sieht im Gegensatz zu § 84 Abs. 2 AktG eine insoweit herausgehobene Stellung eines von mehreren Mitgliedern des Vertretungsorgans nicht vor. Zwar können im Handelsregister ausnahmsweise auch Umstände (freiwillig) eingetragen werden, die nicht eintragungspflichtig sind. Aufgrund der strengen Formalisierung des Registerrechts und seiner Publizitätswirkung (§ 15 HGB) gilt dies aber nur für solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Ein solches Bedürfnis hat das Oberlandesgericht München verneint und betont, dass zum einen die Eintragung von lediglich internen Verhältnisse, die auf die Vertretung der GmbH keinen Einfluss haben, nicht eingetragen werden können und zum anderen solche freiwilligen (Zusatz-) Eintragungen nicht zu Missverständnissen führen dürfen.
Dies wiederum hat das Oberlandesgericht München bei einer Eintragung der Funktion „Sprecher der Geschäftsführung“ für möglich gehalten. Denn dadurch werde der im Hinblick auf die Vertretungsregel in § 35 Abs. 2 GmbHG unzutreffende Eindruck erweckt, der Sprecher sei ermächtigt, allein für die Gesellschaft im Rechtsverkehr aufzutreten. Die für den Rechtsverkehr gebotene Eindeutigkeit und Klarheit des Handelsregisters wäre daher bei Eintragung der Funktion „Sprecher der Geschäftsführung“ nicht mehr gewährleistet.
Entsprechende Bedenken bestehen im Übrigen hinsichtlich einer Eintragung der – in § 44 GmbHG verwendeten – Bezeichnung als stellvertretender Geschäftsführer. Diese ist daher ebenfalls im Handelsregister nicht eintragungsfähig (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.11.1997 – II ZB 6/97).
Christoph Hülsmann
