Das Landgericht Limburg (Az.: 5 O 2/12) hat entschieden, dass im Internet als Mietobjekt ausgestellte Wohnmobile mit dem Endpreis angegeben werden müssen. Der Endpreis umfasst folglich auch alle Nebenkosten. Es reicht ausdrücklich nicht aus, dass auf eine Service-Pauschale mittels eines Sternchens hingewiesen wird. Der Vermieter hatte am Ende der Website, auf welches das Sternchen verwies aufgeschlüsselt, dass der Preis zuzüglich einer einmaligen Servicepauschale bezahlt werden muss.
Das ist nach Ansicht der hessischen Richter eine unzulässige Irreführung. Der Unternehmer sei vielmehr verpflichtet, den tatsächlichen Gesamtpreis anzugeben. Hinweise im Kleingedruckten sind insofern mehr als problematisch, da der Endpreis verschleiert werde. In Betracht kommen in solchen oder ähnlichen Fällen zum einen Ansprüche der Wettbewerber des konkreten Unternehmens aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Vorliegend war die Preisangabenverordnung (PAngV) als spezielleres Gesetz Gegenstand des Verfahrens. Es verpflichtet im Wesentlichen zu Preiswahrheit und Preisklarheit. Interessant ist, dass keine Verpflichtung besteht, mit Preisen zu werben. Wenn dies aber getan wird, müssen die Preise im Sinne der PAngV sein.
Dies alles zeigt, dass Unternehmer sorgfältig mit Preisangaben im Internet sein müssen. Zwar gibt es verständlicherweise ein legitimes Interesse, die Verbraucher mit günstigen Preisen zunächst einmal anzulocken. Schnell flattert aber eine mit Kosten verbundene Abmahnung ins Haus, die meist die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Folge hat. Sollten Sie eine solche bekommen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Christian Solmecke
