Der Gesetzgeber billigt lediglich drei Schontage und bringt hierdurch nicht zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften zu den Höchstlaufzeiten von Überweisungen von drei Bankarbeitstagen herbeigeführt werden soll. Diese Schonfrist wird dem Steuerpflichtigen zum Ausgleich dafür eingeräumt, dass er das Risiko einer verzögerten Überweisung trägt. Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass er seine Steuerschulden rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag zu zahlen und im Falle der Zahlung durch Überweisung eine ausreichende Laufzeit einzurechnen hat.
Säumniszuschläge dienen als Druckmittel des Finanzamts zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter und entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Dieses Druckmittel ist teuer. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags, abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Wurde beispielsweise die Einkommensteuernachzahlung am 20. Juli fällig und erst am 10. Oktober bezahlt, beträgt die Säumnis zwei volle Monate und einen angefangenen Monat und der Säumniszuschlag somit 3 Prozent – ein teurer Kredit vom Fiskus.
Sofern die verspätete Überweisung nur ein einmaliger Ausrutscher eines ansonsten pünktlichen Steuerzahlers war, erlässt das Finanzamt den Säumniszuschlag, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
VSRW-Verlag