Stellt der Chef einem Mitarbeiter unentgeltlich ein betriebliches Kfz für dienstliche Fahrten zur Verfügung, wurde bislang eine private Mitbenutzung unterstellt, sodass der hieraus resultierende Nutzungsvorteil mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu besteuern war. Dieser sog. Anscheinsbeweis der Privatnutzung kann aber nicht einfach unterstellt werden, so der BFH. Verbietet der Arbeitgeber Privatfahrten mit dem Betriebs-Pkw, entfällt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils nach der Listenpreis-Regel.
Darf ein Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen auch für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nutzen, sind 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zu versteuern. Wird der Wagen aber an weniger als 15 Tagen im Monat für Pendelfahrten genutzt, dürfen nur 0,002% des Listenpreises pro tatsächlich zurückgelegtem Entfernungskilometer und Monat angesetzt werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt grundsätzlich eine derartige Einzelbewertung durch den Arbeitgeber, wenn er dies in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer vornehmen kann (BMF, Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 – S 2334/08/100010). Der Angestellte ist an die Bewertungsmethode des Arbeitgebers nicht gebunden. Hat der Arbeitgeber die Pauschalbewertung mit 0,03% angewendet, kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die Einzelbewertung geltend machen und so zu einem geringeren Arbeitslohn kommen.
VSRW-Verlag
