Die steuerliche Anerkennung als atypischer stiller Gesellschafter ist in diesem Fall laut BFH-Entscheidung vom 27.7.2009 beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Stille lediglich am Gewinn und Verlust teilnimmt, ohne Nachschüsse leisten zu müssen. Ihm fehlt dann die nötige Unternehmerinitiative. Dieses Manko wird – so der BFH weiter – auch nicht dadurch wettgemacht, dass der Stille in der Gesellschafterversammlung die Stimmrechte seines an der GmbH beteiligten Ehegatten wahrnimmt und bei bestimmten GmbH-Grundgeschäften ein Vetorecht hat.
(!) Je nach Art der stillen Beteiligung – atypisch oder typisch – ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Faustregel: je höher das Risiko des Beteiligten und sein Anteil am „GmbH-Ergebnis“ (Gewinn, Verlust und stille Reserven) ist, desto eher wird in steuerlicher Hinsicht eine GmbH & atypisch Still vorliegen – eine typische Beteiligung dagegen eher dann, wenn die Beteiligung mit einer normalen Kapitalanlage vergleichbar ist.
(Tipp) Die wirtschaftliche Zielrichtung – möglichst geringes Risiko des Stillen – und das steuerliche Gestaltungsziel – möglichst viel Steuerspar-Potenzial – lassen sich in der Praxis oft nicht in Einklang bringen. Vorrang sollte stets der wirtschaftliche Aspekt haben, da etwaige Steuervorteile mitunter nur kurzfristig realisierbar sind und solche Vorteile auf lange Sicht betrachtet nicht selten durch andere handfeste Nachteile überkompensiert werden.
BFH, Beschluss vom 27.7.2009, Az. IV B 124/08 – (Best.-Nr. GT 4/10-
Hintergrund-Info: GmbH & atypisch Still
Auch im GmbH-Bereich ist die stille Gesellschaft eine beliebte Beteiligungsform. Hier kommen zwei Grundvarianten – atypisch oder typisch Still – mit teilweise unterschiedlichen Steuerfolgen in Betracht. Beiden Varianten ist gemeinsam: Der still Beteiligte, beispielsweise ein Angehöriger oder GmbH-Mitarbeiter, tritt nach außen nicht im Geschäftsverkehr in Erscheinung. Das (Verlust-)Risiko aus Geschäften der GmbH ist mehr oder minder stark beschränkt.
(!) Auch der GmbH-Gesellschafter selbst kann sich an seiner Gesellschaft (noch einmal) als Stiller beteiligen. In einem solchen Fall spricht vieles, aber noch nicht alles für eine GmbH & atypisch Still: Zwar wird die notwendige Mitunternehmerinitiative meist vorliegen. Doch setzt eine atypische stille Beteiligung auch Mitunternehmerrisiko voraus.
GmbH & atypisch Still:
Hier ist die stille Gesellschaft (Was ist das?) eine „mitunternehmerische“ Beteiligung, also mit starken internen Mitsprache- und Teilhaberechten verbunden. Außerdem trägt der Stille ein Unternehmerrisiko.
Beispiele:
- Der Stille hat in geschäftlichen Angelegenheit der GmbH unternehmerische, der Position eines Kommanditisten entsprechende Mitspracherechte.
- Er ist über seine Einlage hinaus an den GmbH-Verlusten beteiligt.
- Sein Gewinnanteil liegt erheblich über dem, was ein Darlehensgeber als Zinsen verlangen würde.
- Der Stille hat einen Anspruch darauf, beim Ende seiner stillen Beteiligung an den zwischenzeitlich angesammelten stillen Reserven beteiligt zu werden.
Steuerfolgen:
Der Stille erzielt als „Mitunternehmer“ gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Der Gewinn wird zwischen den Mitunternehmern – auf der einen Seite die GmbH und auf der anderen Seite der Stille – aufgeteilt. GmbH-Anteile des Stillen zählen zu dessen Betriebsvermögen. Einkommensteuerlich gelten für einen unternehmerisch still Beteiligten wegen seiner nur beschränkten Haftung besondere Verlustabzugsbeschränkungen (§ 15a Abs. 1 und 5 Nr. 1 EStG).
GmbH & typisch Still:
Hier ist der stille Gesellschafter lediglich in erster Linie Kapitalgeber, also regelmäßig nur sehr eingeschränkt an Verlusten und Gewinnen beteiligt und nicht an den stillen Reserven.
Steuerfolgen:
Die Gewinnbeteiligungen unterliegen als Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) regelmäßig der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent. Im Normalfall lassen sich Schuldzinsen wegen der Finanzierung der stillen Beteiligung oder Verlustübernahmen nicht als Werbungskosten absetzen. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten. Ausnahme: Der Stille ist gleichzeitig auch Stammgesellschafter der GmbH mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent. Dann kommt die Individualbesteuerung mit möglichem Werbungskostenabzug zum Zuge.
(!) Die Zinsschranke für Finanzierungsaufwand (§ 4h EStG) dürfte nach der rückwirkenden Anhebung der Grenze auf drei Millionen Euro bei mittelständischen GmbHs keine Rolle spielen.
VSRW-Verlag
