Kabel Deutschland hatte die Telekom u. a. zur Zahlung von 350 Millionen Euro verklagt, das Gericht wies diese Klage jetzt ab (Az. 2-06 O 182/12). Da es bei der Klage auch um auf die Zukunft gerichtete Feststellungsanträge ging, habe sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich bewegt, so die Meldung des Landgerichts Frankfurt.
Nutzungsentgelte für Kabelkanalanlagen
Bei dem Streit ging es um Nutzungsentgelte für die Kabelkanalanlagen. Das Breitbandkabelnetz von Kabel Deutschland liegt zu einem Großteil in Kabelkanalanlagen der Deutschen Telekom, da diese früher das Breitbandkabelnetz betrieben hatte. Ende der 1990er Jahre hatte die Telekom das Netz zuerst ausgegliedert, dann an Kabel Deutschland verkauft.
Hinsichtlich der Kabelkanalanlagen wurden Nutzungsverträge geschlossen, die die Klägerin nun als kartellrechtswidrig angriffen hat, so die Meldung weiter. Kabel Deutschland bezieht sich dabei auf die Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur für die “letzte Meile”, die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt.
Preise “kartellrechtswidrig überhöht”
Nach Ansicht von Kabel Deutschland seien die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die man seit 2003 an die Telekom gezahlt hatte, kartellrechtswidrig überhöht gewesen, so die Meldung des LG Frankfurts weiter. Die Richter folgten dieser Auffassung jedoch nicht. Die Verträge seien stark an die Übernahme der Kabelgesellschaften verknüpft gewesen, die Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen wurde daher abgelehnt.
So urteilte das Gericht: “Es handelt sich […] bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System – hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten.”
Die Frage, ob die – deutlich niedrigeren – Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die “letzte Meile” in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung der Kammer mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht, so die Meldung des LG Frankfurts weiter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.
Ähnliche Artikel:
Kabelstreit: ARD erwartet keine weiteren Verschlüsselungsanträge
Streit um Lizenzgebühren: Kabel Deutschland muss 46 Millionen Euro nachzahlen
Bundesnetzagentur erhöht Entgelte für die “letzte Meile”
Einspeiseentgelte: KDG erleidet nächste Niederlage vor Gericht
Rafaela Wilde
