Die Klägerin hatte nach der Geburt ihrer Tochter zunächst Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch genommen. Als während der Elternzeit am 23. Juli 2006 ein Sohn zur Welt kam, wollte sie die laufende Elternzeit vorzeitig beenden und die verbleibenden Elternzeitmonate an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Der Arbeitgeber wies jedoch sowohl den Antrag auf ein vorgezogenes Ende der Elternzeit als auch auf die Verschiebung der Restmonate ab.
Die dagegen gerichtete Klage der Frau war in allen Instanzen erfolgreich. Ein Arbeitgeber könne die Abkürzung der laufenden Elternzeit nur aus «dringenden betrieblichen Gründen» ablehnen. Eine Übertragung der Elternzeit müsse zumindest geprüft werden, so das Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber jedoch weder dringende betriebliche Gründe gegen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit angeführt noch dargelegt, welche Nachteile er bei einer Übertragung der Rest-Elternzeit befürchte. Damit musste das Unternehmen der Verschiebung der Elternzeitmonate zustimmen.
ddp
