Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück
Das ausschließliche Urheberrecht steht dem Grundstückeigentümer dann zu, wenn die Abbildungen von Bauwerken und Gartenanlagen von seinem Grundstück aus angefertigt wurden. Zu diesem Urteil war der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 (Aktenzeichen V ZR 45/10) gekommen. Ob es sich beim Grundstückseigentümer um eine Privatperson oder um einen öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümer handele, sei dabei unerheblich. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass das Eigentum an einem Grundstück beeinträchtigt werde, wenn es zur Anfertigung von Fotos von Bauwerken oder auch Parkanlagen betreten wird.
Kritik am ersten Urteil
Das Urteil vom 17. Dezember 2010 war auf breite Kritik gestoßen. Der BGH wies die Urteilsgegner in der neuen Entscheidung darauf hin, “dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig machen zu dürfen, auch das Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile eines solchen Besuches genießen darf”. Dieses Detail dürfte man bei aller Kritik nicht übersehen.
Rafaela Wilde
