Das Urteil führt für die VG Wort zu „kaum lösbaren Schwierigkeiten“
Die Verwertungsgesellschaft ließ in ihrer Stellungnahme verlauten: “Das Urteil stellt die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft grundlegend in Frage und führt zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten“. Sie wird nun gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision einlegen.
Die VG Wort erklärte, dass sie zum einen keine Kenntnis habe über eventuell bestehende Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen. Zum anderen sei eine getrennte Auszahlung an Autor und Verlag nicht mit dem Satzungszweck der VG Wort zu vereinbaren.
Satzung der VG Wort legt die gemeinsame Verwaltung der Autoren und Verleger fest
Seit ihrer Gründung im Jahre 1958 bezeichnet sich die VG Wort in ihrer Satzung als „Zusammenschluss der Wortautoren und ihrer Verleger“, der die Rechte, die der Verwertungsgesellschaft übertragen werden gemeinsam verwalten soll. “Diesem solidarischen Prinzip, das sich im Verteilungsplan der VG WORT widerspiegelt, würde die Entscheidung des OLG München weitgehend die Grundlage entziehen”, erklärte die Verwertungsgesellschaft. Die VG Wort verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland.
Zum Urteil des OLG München
Das OLG München hatte entschieden, dass Auszahlungen der Verwertungsgesellschaft VG Wort an Autoren auch zukünftig keinem pauschalen Verleger-Abzug unterliegen darf (Az. 6 U 2492/12).
Die Folgen dieses Urteils könnten weitreichend sein. Und zwar dann, wenn die Verlage rückwirkend den erhaltenen Verlegerabzug an die VG Wort zurückzahlen müssen, damit diese das Geld dann an die entsprechenden Autoren weiterleitet. Abgesehen vom immensen Verwaltungsaufwand könnten dabei Schadensersatzforderungen von mehreren hundert Millionen Euro auf die Verwertungsgesellschaft zukommen.
Rafaela Wilde
