Der Fall (verkürzt):
Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Bank als Angestellter beschäftigt. Der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch umfasste jährlich 30 Arbeitstage.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2007. In dem Schreiben heißt es u.a. wie folgt:
„Sie werden ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung Ihrer Bezüge freigestellt.“
Der Arbeitnehmer erbrachte dann auch in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Mai 2007 stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main fest, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung vom 13. November 2006 nicht aufgelöst worden. Der Kläger wurde daraufhin weiterbeschäftigt.
Auf den Antrag des Arbeitnehmers vom 12. Juni 2007 gewährte ihm sein Arbeitgeber für den Zeitraum vom 8. Oktober bis zum 2. November 2007 17,5 Arbeitstage Erholungsurlaub.
Der Kläger macht nun geltend, ihm stünden für das laufende Jahr 2007 noch fünf weitere Tage Urlaub zu. Die Freistellung bis Ende März 2007, zum Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist , habe nur den Teilurlaub von drei Monaten erfassen können, mithin 7,5 Tage. Würde man die weiteren 17,5 Tage Erholungsurlaub im Jahre 2007 hinzurechnen, ergebe dies insgesamt 25 Tage. Die Differenz zum vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen betrage mithin fünf Tage.
Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
In der Revisionsinstanz hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger die weiteren fünf Urlaubstage zugestanden.
I. Freistellung muss deutlich sein
Der Arbeitgeber kündigte zum 31. März 2007 und stellte den Arbeitnehmer ab sofort unter Anrechnung seiner Urlaubstage von der Arbeit frei. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen, muss der Arbeitnehmer als Adressat der Erklärung hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen will. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn, so das Bundesarbeitsgericht, als Erklärender hat es der Arbeitgeber in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist.
II. Freistellung und Teilurlaub
Mit der Kündigung brachte der Arbeitgeber erkennbar zum Ausdruck, er gehe davon aus, der Kläger werde mit Wirkung zum 31. März 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und in Folge dessen für das Jahr 2007 lediglich einen Teilurlaubsanspruch erwerben. Denn nach § 5 Abs. 1 Buchst. c