Vorliegend wurde der Betreiber eines Hotel-Bewertungsportals für eine negative Kundenbewertung mit rechtswidrigen Inhalten in Anspruch genommen. Der betreffende Nutzer hatte im Rahmen einer abgegebenen Bewertung wahrheitswidrig unter anderem behauptet, dass die Zimmer beziehungsweise Betten eines Hotels angeblich mit Wanzen befallen gewesen und erst nach mehrmaligen Nachfragen geschlossen worden seien.
Zwar wurden diese Behauptungen eines Nutzers nach einer Abmahnung entfernt. Trotzdem wurde der Betreiber des Bewertungsportales verklagt. Er sollte sicherstellen, dass durch eine Vorabprüfung der Kommentare verhindert wird, dass rechtswidrige Äußerungen verbreitet werden. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 16.02.2012 (Az. 52 O 159/11) abgewiesen hatte, legte der Betreiber des Hotels hiergegen Berufung ein.
Für Bewertungsportal gilt Haftungsbeschränkung für Host-Provider
Das Kammergericht Berlin wies jedoch die Berufung des Hoteliers mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. 5 U 63/12) zurück. Der Betreiber der Bewertungsplattform haftet normalerweise nicht für rechtwidrige Inhalte, weil sie ihr hier nicht zugerechnet werden können. Denn er darf sich laut KG Berlin (LG Köln: Online-Händler muss sich eventuell negative Bewertung gefallen lassen
Christian Solmecke