Das macht in der Regel Sinn, weil die Sofortbesteuerung in der Praxis häufig zu Liquiditätsschwierigkeiten beim Erben führen wird, weil ihm die Nutzungen (z.B. die Mieten aufgrund eines zugewendeten Nießbrauchs oder die Rentenzahlungen) nur verteilt auf die Laufzeit zufließen.
Das Antragsrecht auf die jährliche Besteuerung steht nur dem Erben zu. Eine spätere Ablösung der Jahressteuer durch eine abschließende Einmalzahlung in Höhe des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt ist möglich (§ 23 Abs. 2 ErbStG).
Der steuerpflichtige Erwerb (= Kapitalwert der Rente ) ist auf volle 100 € abzurunden (§ 10 Abs. 3 ErbStG). Gilt das auch für den Jahreswert bei einer alljährlichen Versteuerung? Zu dieser Frage hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung vom 14.1.2013 geäußert und folgende Auffassung vertreten:
Nach dem Gesetz (siehe oben) ist der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 € nach unten abzurunden. Auch bei jährlicher Versteuerung entsteht die Steuer für die gesamten dem Berechtigten zustehenden Rentenbeträge, Nutzungen oder Leistungen mit dem Anfall des Stammrechts zu dem sich jeweils ergebenden Zeitpunkt. Es liegt also ein einheitlicher Steuerfall vor. Die Summe der Jahreswerte für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen stellt den steuerpflichtigen Erwerb dar. Danach ist der einzelne Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen nicht auf 100 € nach unten abzurunden, da er nur ein Teil des steuerpflichtigen Erwerbs ist.
Bei jährlicher Versteuerung wird also lediglich der Kapitalwert einer geerbten Rente, Nutzung oder sonstigen Leistung auf 100 € abgerundet – nicht aber der Jahreswert.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen wird mit dem Vielfachen des Jahreswerts auf der Grundlage eines nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermittelnden Vervielfältigers errechnet; dieser ist ab dem 1.1. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel folgenden Kalenderjahrs anzuwenden. So ist etwa der nach der am 2.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 ermittelte Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 anzuwenden. Der Kapitalwert wird unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5% errechnet.
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