Gewährt ein Krankenhausträger einem Krankenhausarzt generell für alle Stunden seines Rufbereitschaftsdienstes dieselbe Vergütung in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns, unabhängig davon, ob der Rufbereitschaftsdienst innerhalb oder außerhalb der gesetzlich begünstigten Zeiten liegt, scheidet eine Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz aus.
Der Steuerpflichtige war angestellter Oberarzt in einem Krankenhaus. Im Einspruchsverfahren machte er geltend, dass er seit Jahren außerhalb der regulären Dienstzeiten im Rufdienst (Nacht- und Wochenenddienste) tätig sei. Der Arbeitgeber vergütet diese Rufbereitschaft mit einem pauschalen Stundensatz von 40 Prozent, hat diese Zuschläge jedoch bislang nicht steuerfrei belassen. Nach dem Arbeitsvertrag des Steuerpflichtigen wird die Entlohnung für Bereitschafts- und Rufdienste zusätzlich zum Grundlohn gezahlt.
Das Finanzgericht wies die Klage des Arztes gegen die Besteuerung der Vergütung für den Rufbereitschaftsdienst ab, da die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorlagen. Nach § 3b Einkommensteuergesetz sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Nach der Intention des Gesetzgebers und dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt die Steuerfreiheit nur für Zuschläge in Betracht, die über den an sich geschuldeten Grundlohn hinaus wegen der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bezahlt werden.
Die Gewährung der Steuerfreiheit setzt somit voraus, dass der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war, gezahlt hätte. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da der Arbeitgeber für sämtliche Stunden des Rufbereitschaftsdienstes einen einheitlichen Stundensatz in Höhe von 40 Prozent des Grundlohns zahlte, unabhängig davon, ob der Bereitschaftsdienst werktags vor oder nach 20 Uhr oder aber an Sonn- bzw. Feiertagen erbracht wurde.
Die Anwendung der Vorschrift des § 3b EStG, deren Abschaffung übrigens schon mehrfach im Fokus der Politik stand, setzt somit eine genaue Differenzierung und Abgrenzung der gezahlten Arbeitslöhne und Zuschläge voraus. Nur dann, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe Zuschläge für die vom Gesetz begünstigten Zeiten gezahlt werden, kann die Steuerfreistellung greifen.
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