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Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung

Im Rahmen der heutigen Veröffentlichung erörtert Herr Rechtsanwalt Michael Beuger Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung.

Im Rahmen der heutigen Veröffentlichung erörtert Herr Rechtsanwalt Michael Beuger Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung.

1.11. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten – regelmäßig nach erfolgter Abmahnung – eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen sind grundsätzlich:

1. Arbeitsverweigerung: Wer trotz Abmahnung in beharrlicher Weise die vertraglich geschuldete Arbeit nicht erledigt oder seine Leistungspflicht nicht ausschöpft, kann grundsätzlich verhaltensbedingt gekündigt werden.

2. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen: Fehlt der Arbeitnehmer wiederholt unentschuldigt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach erfolgter Abmahnung ausgesprochen werden. Das gleiche gilt auch bei eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes oder häufigen Verspätungen.

3. Unbefugte Internetnutzung: Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz verboten, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Mengen von Daten heruntergeladen hat.

1.12. Unter welchen Voraussetzungen ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam?

Neben den allgemeinen unter Ziffer 1.6. aufgeführten Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Vertragspflichtverletzung: Zunächst muss der Arbeitnehmer gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen haben und zwar schuldhaft und rechtswidrig.

2. Negativprognose: Die verhaltensbedingte Kündigung soll den Arbeitnehmer nicht bestrafen. Vielmehr müssen zukünftige Verstöße zu befürchten sein. Deshalb muss eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden.

3. Abmahnung: Grundsätzlich muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine „gleichgelagerte” Abmahnung erfolgt sein. Das heißt, dass die Kündigung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer wegen seines kündigungsrelevanten Verhaltens bereits in einem in der Vergangenheit vergleichbaren Fall abgemahnt worden ist. Wurde jemand wegen Zuspätkommens abgemahnt, kann dieser bei erneutem Zuspätkommen sofort, also ohne Ausspruch einer erneuten Abmahnung gekündigt werden. Anders verhält es sich, wenn sich der wegen Zuspätkommens Abgemahnte beispielsweise während des Dienstes betrinkt. In diesem Fall muss grundsätzlich eine Abmahnung in Bezug auf den Alkoholgenuss erfolgen. Ohne diese Abmahnung kann eine Kündigung also grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.

4. Güterabwägung: Die verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse an einer Weiterbeschäftigung überwiegt. Einzubeziehen hierbei sind vor allem die Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, das Alter sowie etwaige Unterhaltspflichten. Ein Familienvater mit langjähriger Betriebszugehörigkeit wird daher schwerer zu kündigen sein als ein lediger und kinderloser Berufseinsteiger.

5. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten: Damit eine verhaltensbedingte Kündigung überhaupt wirksam ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob anstelle der Kündigung eine Versetzung oder anderweitige Weiterbeschäftigung in Betracht kommt.

Die nächste Ausgabe des Leitfadens befasst sich mit der betriebsbedingten Kündigung.

 

Michael Beuger

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