Spezielle Voraussetzungen bei AGB
Hintergrund ist folgender: Bei dem Kauf neuer Sachen besteht für Unternehmer und Verbraucher grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese kann, insbesondere bei einem Verbrauchsgüterkauf, dann gemäß § 475 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf ein Jahr verkürzt werden, wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt. So weit, so gut. Kompliziert wird es, wenn eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wird. Da gelten für Verkäufer als Verwender besondere Voraussetzungen.
Beispielsweise dürfen sie die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des AGB-Verwenders beruht, nicht ausschließen. Dies ergibt sich aus § 309 Nr. 7a BGB.
Verjährung eigentlich gegeben
Daran knüpft der vom BGH entschiedene Fall an: Der Unternehmer hatte zunächst wirksam die Verjährungsfrist eines verkauften, gebrauchten Autos verkürzt. Da an dem Auto mehrere Mängel auftraten, wandte sich der Käufer an den Händler. Dieser berief sich auf Verjährung, als der Käufer einen defekten Gastank reklamierte. Er schien generell nicht falsch zu liegen, da das eine Jahr, gerechnet ab Ablieferung des Wagens, bereits abgelaufen war.
Die beiden Vorinstanzen hatten die Ansprüche mit Verweis auf die Verjährung tatsächlich abgelehnt.
Verkürzung der Verjährung nicht bei allen Ansprüchen
Vor dem BGH wurden dem Beklagten allerdings seine ungenauen AGB zum Verhängnis: Zwar hatte er die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit wie von Gesetzes wegen verlangt nicht ausgeschlossen. Er hätte aber darauf hinweisen müssen, dass die Verkürzung der Frist auf ein Jahr gerade für diese körperlichen Verletzungen nicht gilt.
Folge ist, dass die AGB unwirksam sind und die gesetzliche Frist von zwei Jahren (wieder) Geltung hat. Ob diese zwei Jahre abgelaufen sind, muss jetzt das Berufungsgericht klären, da unklar ist, ob die Verjährung wegen vorheriger Reklamationen zwischenzeitlich unterbrochen wurde.
Christian Solmecke
