Wenn die GmbH-Satzung keine bestimmte Person als Versammlungsleiter vorsieht, was rechtlich möglich ist, oder sich die Gesellschafter nicht auf eine Person einigen können, kann der Versammlungsleiter von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 4.5.2009 klargestellt.
(Tipp) Als Versammlungsleiter kann auch eine nicht an der GmbH beteiligte Person bestimmt werden. Die Inanspruchnahme eines Unbeteiligten, z.B. eines Anwalts oder eines anderen Beraters, kann sich insbesondere im Vorgriff auf konfliktanfällige Gesellschafterversammlungen oder Tagesordnungspunkte empfehlen.
Zwischen den Gesellschaftern einer Familien-Gesellschaft bestand in vielen Fragen Streit. Auf der einen Seite standen als Mehrheitsgesellschafterin die Mutter und ihr erster Sohn, auf der anderen Seite der „unzufriedene“ zweite Sohn. Bei den in mehreren Prozessen ausgetragenen Kontroversen ging es unter anderem um die Abberufung von Sohn 1 als Geschäftsführer und der Mutter als Prokuristin wegen angeblicher Pflichtverletzungen und um die Zwangseinziehung ihrer GmbH-Anteile.
In dem ersten Prozess drehte sich der Streit u.a. darum, ob Sohn 2 gegen die Bestellung eines Dritten als Versammlungsleiter sein Veto einlegen konnte, die Mutter als Mehrheitsgesellschafterin bei der Abstimmung über eine etwaige Pflichtverletzung ihres Sohnes 1 einem Stimmverbot unterlag und deshalb die Gesellschafterbeschlüsse schon aus formalen Gründen nicht korrekt zu Stande gekommen waren. In einem zweiten Prozess ging es darum, ob Sohn 2 das Recht hatte, die Mutter als Mehrheitsgesellschafterin auf Zustimmung zum Ausschluss des Sohnes 1 zu verklagen.
Die Beteiligungsverhältnisse und Streitpunkte sahen in etwa so aus:
- Mutter: Mehrheitsgesellschafterin und Prokuristin
- Sohn 1 und Sohn 2: Minderheitsgesellschafter
- Geschäftsführer: Sohn 1
Streitpunkte:
- Bestimmung des Versammlungsleiters rechtswirksam?
- Geschäftliche Transaktion des Sohnes 1 eine Pflichtverletzung, die dessen Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigt?
- Verhalten der Mutter ebenfalls pflichtwidrig und deshalb Widerruf ihrer Prokura gerechtfertigt?
- Abstimmung über die Punkte 2 und 3 „en bloc“ rechtlich zulässig?
- 5. a) Mehrheitsbeschluss gegenGeschäftsführer-Abberufung des Sohnes 1 rechtswirksam oder b) Sohn 2 allein abstimmungsberechtigt, weil als Einziger unbeteiligt?
Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Urteile und entschied:
- Die Bestellung des Versammlungsleiters war rechtswirksam, weil sie mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen erfolgt war.
- Sohn 2 hatte keinen Anspruch darauf, über die Abberufung seines Bruders als Geschäftsführer und den Widerruf der Prokura gleichzeitig „im Block“ abzustimmen.
Er hatte in der Versammlung wohl diesen Antrag gestellt, um seine beiden Mitgesellschafter als „Betroffene“ (siehe Hintergrund-Info zum Stimmverbot) von der Abstimmung ausschließen zu können und auf diese Weise die Mehrheitsmacht zu haben. Der Versammlungsleiter ließ sich nicht darauf ein. Der Trick verfing auch nicht vor dem BGH. Eine solche Manipulation und verfahrensmäßige „Gestaltung“ der Stimmenmehrheit sei unzulässig.
- In der Gesellschafterversammlung war auch der weitere Antrag des Sohnes 2, Sohn 1 als Geschäftsführer abzuberufen, zu Recht mit der nötigen Stimmenmehrheit abgelehnt worden.
Die Mutter als Mehrheitsgesellschafterin hatte dagegen gestimmt und unterlag keinem Stimmverbot. Sohn 2 meinte zwar: Die Stimme der Mutter hätte nicht mitgezählt werden dürfen, weil diese es versäumt hätte, ihren als Geschäftsführer pflichtwidrig handelnden Sohn 1 zu überwachen.
Der BGH konnte offenlassen, ob diese Behauptung richtig ist. Er stellte klar: Das gesetzliche Stimmverbot greift nur insoweit, als der Gesellschafter als „Richter in eigener Sache“ befangen ist (siehe auch die nachfolgende Hintergrund-Info). Dies aber wiederum wäre bei der Mutter nur dann der Fall gewesen, wenn der Vorwurf gelautet hätte, dass sie gemeinschaftlich mit Sohn 1 Pflichten verletzt hätte. Davon war aber nicht die Rede. Ihr wurde eine ganz andere Pflichtverletzung – Verletzung der Aufsichtspflicht – vorgeworfen. Damit unterlag die Mutter keinem Stimmverbot in Bezug auf eine Abberufung ihres Sohnes 1 als Geschäftsführer.
Fazit:
Fall und Entscheidung zeigen zum einen, wie gesellschaftsinterne Streitigkeiten im Familienkreis eskalieren können. Bei klaren Mehrheitsverhältnissen verfangen Verfahrenstricks allerdings nicht. Zum anderen wird deutlich, welche Probleme auf Sie als „unbeteiligten“ Versammlungsleiter zukommen können, wenn die Gesellschafter zerstritten sind. Hier müssen Sie aufpassen, um nicht „zwischen die Mühlsteine zu geraten“.
- Um sich später keine Vorwürfe – im schlimmsten Fall sogar von allen Seiten – gefallen lassen zu müssen, müssen Sie in der Versammlung „die Zügel straff in den Händen behalten“. Zwischen den Konfliktparteien können Sie vor Ort nur bis zu einem gewissen Grad moderieren. Dort einen grundlegenden Gesellschafterstreit zu entschärfen wird oft nicht möglich sein.
- Wird Ihre Autorität als Versammlungsleiter in Zweifel gezogen, müssen Sie daraus die Konsequenzen ziehen und von Ihrer Ordnungsgewalt Gebrauch machen. So können Sie, um eine sachgerechte Debatte zu gewährleisten, eine Redezeitverkürzung anordnen. Wer den Versammlungsablauf in schwer wiegender Weise stört, kann des Saales verwiesen werden.
(!) Besondere Vorsicht ist bei Gesellschafter-Konflikten über Verfahrens- und Abstimmungsmodalitäten angebracht. Insbesondere bei Streitigkeiten über rechtliche Feinheiten sollten Sie sich als unbeteiligter Versammlungsleiter „aus der Schusslinie halten“. In der nächsten Ausgabe des GmbH-Tip zeigen wir Ihnen, was Ihre Grundpflichten als Versammlungsleiter sind und wie Sie sich in Konflikten am besten verhalten.
■ BGH, Beschluss vom 4.5.2009, Az. II ZR 166/07; DStR 2009, S. 2542; GmbH-Stpr. 2/2010, S. 59 f. – (Best.-Nr. GT
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