Nun könnten Versicherte, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und diese seither gekündigt haben, eine nachträgliche Aufstockung der Rückkaufswerte fordern. Die Urteile hätten Grundsatzbedeutung für die gesamte Branche und Millionen Verbraucher.
Nach Ansicht der Richter sei dem Verbraucher «weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht», hieß es weiter. Mit dieser Auffassung sei das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2005 gefolgt, in der bis Herbst 2001 verwendete Klauseln beanstandet worden waren.
Nach Angaben der Verbraucherschutzzentrale werden in Deutschland jährlich rund vier Millionen kapitalbildende Versicherungen gekündigt. Durch Nachteile infolge hoher Abschluss- und Vertriebskosten verlören Kunden mehrere Tausend Euro. Die Nachteile werden nun zwar nicht beseitigt, durch die Urteile aber gemildert. Die Zentrale verwies darauf, dass Kunden bei einer Kündigung etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurückfordern könnten. Liege die Kündigung schon länger zurück, ist nun ein Nachschlag fällig. Darüber hinaus sei ein Stornoabzug nicht mehr erlaubt.
«Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro», sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale. Den Betroffenen rät sie, sofort Ansprüche anzumelden. Ein Musterbrief für Verbraucher ist auf den Seiten der Zentrale (vzhh.de) erhältlich.
(Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07)
