Im konkreten Fall war folgende Klausel aufgeführt:
„Kartenwert 50,- €. Bei Verlust der Karte muss dieser Betrag leider in Rechnung gestellt werden.”
Verlust Verzehrkarte: Gewöhnlicher Schaden geringer
Zumindest diese Klausel erklärte das LG Köln für unzulässig. Grund ist, dass der Betrag den gewöhnlich zu erwartenden Schaden erheblich übersteigt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der die AGB in diesem Punkt für unwirksam erachtete. Eine vorherige Abmahnung tangierte das Franchiseunternehmen nicht, die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde abgelehnt.
Verstoß gegen AGB-Vorschriften
Zu Unrecht, wie das LG Köln mit Urteil vom 02.05.2012 (Az. 26 O 47/12) entschied. Es sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB gegeben, da die Schadenspauschale den Schadensbetrag übersteigt. Die Beklagte gab an, dass der durchschnittliche Umsatz auf einer Karte 15 bis 30 Euro beträgt. Um die AGB zu rechtfertigen, hätte sie vortragen müssen, dass bei Nichtvorlegen der Karte von einem höheren Umsatz auszugehen ist, beispielsweise aufgrund betrügerischen Verhaltens.
Es sei laut Gericht insofern davon auszugehen, dass der für gewöhnlich eintretende Schaden deutlich geringer als 50 Euro ist. Zudem hätte durch eine Klausel gewährleistet werden müssen, dass der Kunde im Einzelfall auch einen geringeren Schaden geltend machen kann.
Verlust Verzehrkarte: Schadensersatzanspruch erfordert Verschulden
Auch ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben, weil der Veranstalter einen Schadensersatz unabhängig vom Verschulden des Kunden verlangt hat.
Das Urteil zeigt, dass es durchaus möglich ist, einen Schaden entsprechend des Höchstwertes einer Verzehrkarte zu verlangen. Voraussetzung ist aber, dass die darlegungsbelastete Partei einen solchen geltend macht und im Zweifel auch beweisen kann. Eine lapidare Klausel in den AGB reicht hierzu definitiv nicht aus.
Christian Solmecke