Das LG Memmingen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass außerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers darstelle, soweit der Adressat der Werbemaßnahme dieser nicht eingewilligt habe. Weiter führte das Gericht aus:
„(…)Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Adressaten findet nicht statt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, mag auch einer einzelnen unerwünschten Werbemail nur ein geringer Grad von Belästigung zukommen. Nach allgemeiner Auffassung ist darauf abzustellen, dass diese Werbeform gerade im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter („Spamming”) angenommen hat.(…)
Eine Einwilligung der Klägerin lag weder in ausdrücklicher Form noch durch schlüssige Handlung vor. Zwischen den Parteien besteht keine Geschäftsbeziehung. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung, wofür der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann vorliegend nicht aus der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin hergeleitet werden. Hierzu reicht das nur potentielle, vom Beklagten vor der Versendung der E-Mail nicht weiter hinterfragte Interesse der Klägerin nicht aus. Vielmehr fehlt es an der Darlegung erforderlicher konkreter Umstände. Diese können weder dem Internetauftritt der Klägerin noch der Aufnahme der Klägerin in verschiedenen Branchenverzeichnissen entnommen werden. Damit erklärt sich die Klägerin ersichtlich mit Anfragen potentieller Kunden, insbesondere mit Anfragen nach den typischen Produkten und Dienstleistungen der Klägerin einverstanden. Eine Einwilligung bezieht sich nur auf die übliche Verkaufstätigkeit, nicht aber auf die Zurverfügungstellung von Unternehmensdaten für fremde gewerbliche Zwecke.(…)”
Christian Solmecke
