Der Entscheidung des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Möbelhaus hatte im August 2011 einen Werbeprospekt herausgegeben, in dem es Aktionsware bewarb. Dem Prospekt waren hierbei keine Angaben zur vollständigen Firmierung inklusive des Rechtsformzusatzes, der Geschäftsadresse sowie der Anschrift des im Prospekt in Bezug genommen Finanzierungspartners zu entnehmen. Hiergegen wandte sich nun ein Wettbewerbsverband und forderte das Möbelhaus im Wege einer Abmahnung sowie eines sich hieran anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Unterlassung auf. Mit der Entscheidung des OLG Hamm wurde nunmehr die zweite Instanz abgeschlossen.
Das Möbelhaus habe in seinem Prospekt gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen, so das Oberlandesgericht. Solche ergeben sich z.B. aus § 5a Abs. 3 UWG, wonach ein Unternehmen seine Identität und Anschrift sowie ggf. die Identität und Anschrift des Unternehmens, für das es handelt, anzugeben hat. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Information, deren Vorenthaltung gemäß § 5a Abs. 2 UWG eine unlautere Beeinflussung von Verbrauchern darstellt.
Nach Ansicht des OLG Hamm reicht es für eine Erfüllung dieser Informationspflicht nicht aus, wenn die in der Prospektwerbung fehlenden Angaben durch den Aufruf einer Internetseite oder den Besuch des Geschäftslokals eingeholt werden können. Die Informationspflichten bestehen nach Ansicht des Gerichts für das Möbelhaus auch hinsichtlich des Kreditunternehmens.
Kilian Kost
