Mit Beschluss vom 11.04.2013 (Az. 9 W 23/13) entschied das OLG Hamm, den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bielefelds abzuändern, der den Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben auf 10.000,00 Euro festgesetzt hatte.
Vier Werbeschreiben in sechs Monaten
Vorliegend klagte eine Unternehmerin auf Unterlassung, nachdem diese in einem Zeitraum von sechs Monaten gegen ihren ausdrücklichen Wunsch insgesamt vier Werbeschreiben vom Betreiber eines Registers zugesandt bekam.
Das OLG Hamm entschied, dass nach Abwägung des Unterlassungsinteresses der Klägerin und der tatsächlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Zusendung der Werbeschreiben ein Streitwert in Höhe von 4.000Euro angemessen ist.
Keine häufige, aber doch regelmäßige Belästigung
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Zusendung von vier Schreiben in sechs Monaten zwar keine häufige, aber doch eine regelmäßige Belästigung darstellt. Hier führte die Belästigung jedoch zu keiner wesentlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Es entstanden weder nennenswerte Kosten durch die zusätzliche Bearbeitung oder Entsorgung der Werbeschreiben, noch wurde der Ablauf des Betriebs beeinträchtigt.
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Christian Solmecke
