Der Richter wies die Klage der vermeintlich geschädigten Frau ab.
Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wäre nur betroffen gewesen, wenn durch die Bilder ein Rückschluss auf ihr Person möglich gewesen wäre. Der Handwerker habe jedoch lediglich die Sanitäranlagen und Teile des Badezimmers abgebildet und auf Bilder, die einen Rückschluss die Person der Klägerin zulassen könnten, verzichtet. Insbesondere finde sich kein identifizierendes Merkmal.
Auch sei der urheberrechtliche Anspruch auf Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr ausgeschlossen, da es sich bei dem Badezimmer der Klägerin nicht um ein geschütztes Werk handele. Mangelnder künstlerischer Qualität fehle es dem Foto an einem urheberrechtlichen Schutz.
Quelle: AG Donaueschingen Urteil vom 10.6.2010, 11 C 81/10
Christian Solmecke
