Was war passiert?
Viele Menschen ärgern sich für gewöhnlich, wenn statt sinnvoller Post der Briefkasten mit Werbung überschüttet wird. Dagegen kann man etwas tun, beispielsweise indem man das Etikett „Keine Werbung“ anbringt. Boten müssen sich in diesem Fall daran halten und dürfen (erkennbare) Werbeflyer an den Adressaten nicht mehr ausliefern. Genauso kann bestimmten Unternehmen verboten werden, Briefpost-Werbung zuzustellen.
Abgabe der Unterlassungserklärung
In einem Fall, mit dem sich das besagte LG zu beschäftigen hatte, ist genau dies aber trotzdem geschehen. Der Kläger war zunächst Kunde bei der Beklagten, hatte aber später einer weiteren Kundennutzung widersprochen. Als die Beklagte wiederum Post zusandte, ließ ihr der Kläger eine Abmahnung zukommen. Da in diesem Fall eine Wiederholungsgefahr besteht, ist der Adressat verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, was dieser auch tat.
Darin hieß es u.a., dass die Beklagte es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr an (…) u. a. zur Aufnahme oder Vertiefung eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben zu übersenden und/oder übersenden zu lassen und/oder mitzuwirken“.
Print anders zu behandeln als E-Mail
Kommt es zu einem Wiederholungsfall, muss der Unterlassungsempfänger eine Vertragsstrafe zahlen. Die machte vorliegend der Kläger geltend, nachdem die Beklagte ihm in der Folge plötzlich Werbung per E-Mail zukommen ließ. Er sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.
Die Richter in Heidelberg sahen dies anders. Das Verbot der Unterlassungserklärung beziehe sich nur auf die Briefpost-Werbung und sei nicht auf die Fälle der E-Mail-Werbung übertragbar. Dies folgerte der Spruchkörper aus dem Wortlaut der Erklärung sowie aus der konkreten Entstehungsgeschichte der Unterlassungsverpflichtung. Print-Werbung sei im Kern anders zu behandeln als Fälle der E-Mail-Werbung.
Kein Freibrief für Belästigung mit E-Mail-Werbung
Unternehmer sollten das aber nicht generell als sprichwörtlichen Freibrief sehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte beispielsweise in der Vergangenheit noch die Veröffentlichung einer Internetzeitung mit der in einer normalen Zeitung gleichgestellt (Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07).
Christian Solmecke
