Demnach müssen Unternehmer in werbenden Zeitungsanzeigen nicht zwingend den Rechtsformzusatz „e.K.“ („eingetragener Kaufmann“) nennen. Zwar müsse laut des Oberlandesgerichts Köln die Identität des Unternehmers gewahrt und klar erkennbar sein. Der Rechtsformzusatz „e.K.“ sei dafür jedoch nicht von solcher Relevanz, dass sich dadurch der Verbraucher über die Identität des Unternehmers irren könne. Eine Abweichung von den im Handelsregister geführten Bezeichnungen sei somit durchaus unschädlich, solange der Unternehmer seine Identität nicht komplett verschleiere. Die Identität des Unternehmers muss sich lediglich aus den Umständen ergeben, sodass auch für den Verbraucher die Möglichkeit besteht, das Unternehmen ohne Probleme zu identifizieren und zu diesem Kontakt aufzunehmen.
Dem Oberlandesgericht Köln lag dazu folgender Fall vor: Ein Elektronikunternehmen hatte in einer Werbeanzeige unter Angabe von Postanschrift, Telefon- und Faxnummer, seinen Unternehmensnamen verwendet und dabei nicht den im Handelsregister eingetragenen Zusatz „e.K.“ mit eingebracht. Ein Wettbewerbsverband nahm den Elektronikhändler daraufhin in Anspruch und erhob Klage. Dabei bezog sich der Kläger in seiner Argumentation auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, München und Hamburg sowie auf die englische und französische Sprachfassung der Regelung in Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Danach sei bei einer zum Kauf auffordernden Werbung stets der volle Handelsname und somit zwingend der Rechtsformzusatz einer Firma anzugeben.
Das OLG Köln wies eine solche Argumentation jedoch zurück und berief sich auf das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln. Dies hatte entschieden, dass eine unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten gem. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG unter den Gesichtspunkten des Streitfalls nicht angenommen werden könne, da die Identität des Unternehmers auch ohne den Rechtsformzusatz für den Verbraucher ohne Weiteres erkennbar sei.
Kilian Kost
