Die Beklagte vertreibt Backwaren, die sich nicht selbst herstellt, sondern geliefert bekommt und lediglich aufbackt. Die Beklagte warb hierfür mit der Bezeichnung „Bäckerei K“, „Bäckerei-Cafe“ und Bäckerei K Ihre Familienbäckerei“.
Die Klägerin hielt die Werbung mit dieser Bezeichnung für irreführend. Zudem war sie der Auffassung, dass derjenige, der die Tätigkeit eines Bäckers ausübe, in der Handwerksrolle eingetragen sein müsse.
Das Landgericht Wuppertal verneinte die Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 UWG. Ein Wettbewerbsverstoß liegt demnach nicht vor.
„Bäckereien“ ohne Backstube
Eine geschäftliche Handlung ist dann irreführend, wenn sie Angaben über die Herkunft und Art und Weise der Herstellung enthält, die täuschend sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fremde Erzeugnisse als eigene, also als selbstständig hergestellt ausgegeben werden.
Ob eine Täuschung vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, also was ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet. Diese Erwartung des Verbrauchers ist dabei einem Wandel unterworfen und daher fließend.
Vorstellungsbild der Verbraucher wandelt sich im Laufe der Zeit
In früheren Zeiten ging mit dem Begriff „Bäckerei“ die Assoziation einer Backstube einher. Das Vorstellungsbild der Verbraucher wandelt sich jedoch. Heute sind Ketten die Regel, deren einzelne Verkaufsfilialen häufig als „Bäckerei“ bezeichnet werden. Für den Kunden ist es offensichtlich, dass keine eigene Bäckerei an die Verkaufsfiliale angeschlossen ist. Der Kunde stellt sich einfach nur ein Geschäft vor, in dem Backwaren gekauft werden können.
Die Beklagte weist auch im Internet und im Lokal ausdrücklich darauf hin, dass sie Backwaren einer anderen Firma bezieht.
Fehlende Eintragung in Handwerksrolle unerheblich
Trotz fehlender Eintragung in die Handwerksrolle liegt auch keine Zuwiderhandlung gegen § 1 HandwO vor. Die Beklagte übt gerade nicht das Handwerk eines Bäckers aus. Der Begriff „handwerksmäßig“ gemäß § 1 Abs. 2 HandwO ist nicht legaldefiniert. Er setzt jedoch gewissen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Diese speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten braucht die Beklagte jedoch gerade nicht, da sie die Backwaren nur noch aufbackt und nicht selbst herstellt.
Festzuhalten bleibt, dass die Richter in Wuppertal keine Irreführung des Verbrauchers darin sehen, wenn sich bloße Verkaufsfilialen eines Franchise Unternehmens als „Familienbäckerei“ bezeichnen.
Kilian Kost
