Vorliegend schaltete ein Unternehmen in einer Anzeige bei Google Adwords den folgenden Text: „VorratsGmbH an 1450 EUR“. Auf der Webseite der Firma stand die folgende Aussage angegeben: “Der Weg zu Ihrer neu gegründeten GmbH „Vorrats-GmbH“ mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,- €. Zusätzlich ist ein Agio von 1.450,- € … zu entrichten, das dem Aufwand für die Übertragung der Gesellschaft an Sie entspricht.”
Im Folgenden schickte eine Konkurrentin der Firma wegen beider Aussagen eine Abmahnung wegen Irreführung zu. Gleichzeitig forderte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da das Unternehmen sich weigerte, wurde es verklagt.
Irreführung durch Adwords Anzeige
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 19.02.2013 (Az. 14 U 1810/12), dass der Text in der Adwords-Anzeige als irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Denn der Text „VorratsGmbH an 1450 EUR“ suggeriert, dass man eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH zum Preis von lediglich 1.450 Euro erwerben kann. Für Existenzgründer beziehungsweise Unternehmer als Zielgruppe ist hier nicht ersichtlich, dass zusätzlich noch vom Käufer ein Stammkapital aufgebracht werden muss.
Vollständige Angaben auf Webseite reichen nicht
Es handelt sich um keine zulässige Kürzung des Anzeigetextes. Denn auch in einer kurzen Adwords-Werbung kann der vollständige Kaufpreis angegeben werden. Man kann sich hier also nicht darauf berufen, dass der Interessent den vollständigen Text auf der zugehörigen Webseite lesen kann.
Christian Solmecke
