Vorwurf der Irreführung der Verbraucher durch unzulässige Schleichwerbung
Schleichwerbung bezeichnet gemäß §2 Abs. 2 Nr.8 Rundfunkstaatsvertrags „die Erwähnung oder Darstellung von Waren […] eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“
Das Problem liegt somit in der Irreführung der Verbraucher.
Dem Urteil des OLG Köln zufolge erweckte der Inhalt der Webseite ohne Verweis auf diesen werbenden Charakter den Eindruck, dass es sich um redaktionell gestaltete Inhalte handle und somit zur Irreführung der Verbraucher geeignet sei. Deshalb verurteilte das OLG Köln die Beklagte wegen der Webseite in seiner ursprünglichen Form wegen wettbewerbswidriger Schleichwerbung.
Keine wettbewerbswidrige Schleichwerbung bei Hinweis auf eine „Anzeige“
Jedoch hat die Beklagte nachdem sie die Abmahnung wegen des Vorwurfs der Schleichwerbung erhalten hatte den Hinweis „Anzeige“ auf ihrer Webseite platziert. Daher stellt das OLG Köln gleichzeitig fest, dass wenn sich auf einer Webseite der Hinweis “Anzeige” befinde, dies ausreichend sei, um den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung zu entkräften (OLG Köln, Urt. v. 09.08.2013 – Az.: 6 U 3/13). Das Wort “Anzeige” sei als Unterscheidung zwischen redaktionellen und werblichen Beiträgen allgemein bekannt und als solches auch im vorliegenden Zusammenhang geeignet, auf den Werbecharakter hinzuweisen.
Nicht ausreichend sei es dem OLG zufolge, wenn der betreffende winzige und typologisch unauffällige Schriftzug von den Lesern der betreffenden Werbung wahrscheinlich übersehen werden würde. Im vorliegenden Sachverhalt sei dies aber nicht der Fall. Das Wort “Anzeige” sei gut sichtbar und durch seine schwarze Unterlegung sogar in gewisser Weise hervorgehoben.
Fazit
Zwar mag das Thema Schleichwerbung und die damit verbundene Abmahnung in manchen Fällen als übertrieben angesehen werden, doch dient es dem Schutze der Verbraucher. Eine klare Regelung zwischen unzulässiger Schleichwerbung und erlaubter Produktplatzierung muss eingehalten werden, damit Verbraucher weiterhin auf redaktionelle, unabhängige Inhalte vertrauen dürfen.
Christian Solmecke
