Klägerin war die Verwertungsgesellschaft Società Consortile Fonografici (SCF), die in Italien für den Einzug und die Verteilung der Gebühren für Tonträgerhersteller zuständig ist.
Verhandlungen mit Zahnarztverband gescheitert
Die SCF hatte mit dem italienischen Zahnarztverband über allgemeine Vergütungssätze für die Musikwiedergabe in Zahnarztpraxen verhandelt. Nachdem die Verhandlungen gescheitert waren, klagte die SCF gegen einen Zahnarzt, der in seiner Praxis Hintergrundmusik hatte laufen lassen. Das Berufungsgericht in Turin legte die Sache dem EuGH vor. Der EuGH (Urteil vom 15.03.2012, Az. C-135/10) kam nun zu dem Schluss, dass eine solche Wiedergabe nicht als öffentlich zu bewerten sei. Das Gericht hob hierbei einige Kriterien für das Merkmal der Öffentlichkeit hervor.
Angebot richtet sich an einen kleinsten Personenkreis
So hätte es für eine öffentliche Wiedergabe eine unbestimmte Zahl möglicher Zuhörer geben müssen, die aus „recht vielen“ Personen bestehen müsse. In einer Zahnarztpraxis richtet sich dies Angebot allenfalls an die Gesamtheit der Patienten und somit eine bestimmte Gruppe. Die Anzahl an Patienten, die sich zudem nacheinander in der Praxis aufhalten, sei daher sehr begrenzt.
Keine Wiedergabe zu Erwerbszwecken
Auch kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Wiedergabe in der Praxis keinen Erwerbszwecken diene. Sie sei nicht Teil der zahnärztlichen Behandlung. Die Patienten kämen lediglich zum Zwecke der Behandlung in die Praxis.
Vor deutschen Gerichten war über die Frage von GEMA-Gebühren für Arztpraxen in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt worden.
Otto Freiherr Grote
