Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde der Unternehmen Net Cologne und der Deutschen Telekom stattgegeben. Beide hatten bemängelt, dass die Fusion den kartellrechtlichen Bestimmungen nicht standhält.
Das Gericht gab ihnen Recht und entschied, dass die vom Kartellamt vorgesehenen Nebenbestimmungen zur Kompensation der durch die Fusion entstandenen Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Unitymedia nicht ausreichen. Zu diesen Nebenbestimmungen zählen unter anderem die Aufhebung der Grundverschlüsselung und das Sonderkündigungsrecht für Wohnungsunternehmen.
Nun muss das Bundeskartellamt die Fusion von Unitymedia und Kabel BW erneut prüfen und die Bedingungen anpassen. Sollte dies nicht geschehen, müsste die Fusion rückgängig gemacht werden. Die Einlegung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
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Rafaela Wilde
