Der Filmverleih Constantin scheiterte damit mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Youtube. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung nicht vorläge, sodass ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG nicht gegeben sei.
Dass das Hochladen der Filmausschnitte einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle sei zwar eindeutig, ein „gewerbliches Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung sei jedoch nicht erkennbar.
Interessant ist hieran, dass das OLG München (sowie diverse andere Gerichte) in einem Filesharing-Verfahren schon beim Anbieten nur einer einzelnen Datei ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung angenommen hat, ohne dass erschwerende Umstände hinzukommen müssten (vgl. OLG-München, Beschluss vom 26.07.2011 – Az. 29 W 1268/11).
Auch in anderen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wurde an das Vorliegen des „gewerblichen Ausmaßes“ keine hohen Anforderungen gestellt. Oftmals genügte das Anbieten eines Albums oder sogar eines Titels (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09; LG München I, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 7 O 1310/11).
Christian Solmecke
