Mietverträge dürfen nach neuem Mietrecht nur durch wichtige Gründe befristet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Räumlichkeiten für sich, seine nahen Angehörigen oder Haushaltsmitglieder nutzen will, also Eigenbedarf besteht. Diese Gründe muss der Vermieter dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. Haben die vom Vermieter genannten Gründe rechtlich keinen Bestand, ist der Zeitvertrag unwirksam und wird automatisch zu einem unbefristeten Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
«Besitzt der Mieter einen qualifizierten Zeitmietvertrag, so endet das Mietverhältnis nur unter den vorgegebenen Voraussetzungen zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt», betont Eric Reißig. Der Käufer muss also die Wohnung bei Mietende in der Weise verwenden, wie der Vorbesitzer dies bei Mietbeginn dem Mieter auch mitgeteilt hat. «In allen anderen Fällen endet das Mietverhältnis dann eben nicht wie erwartet automatisch zum vereinbarten Termin», so der Experte. Gerade für Kapitalanleger könne sich dies nachteilig auswirken, wenn eine geplante Neuvermietung zu besseren Konditionen ein wesentlicher Aspekt der Renditekalkulation war.
ddp
