Eine Vertriebsmitarbeiterin stritt sich vor Gericht mit ihrer Arbeitgeberin, einem Leasingunternehmen, über das Bestehen von Elternzeit. Die Arbeitnehmerin bekam in Juni 2006 ihr erstes Kind und beantragte Elternzeit für zwei Jahre. Im Juni 2008 bekam sie ihr zweites Kind, nahm nach Abschluss der Mutterschutzfrist acht Tage Urlaub und plante auch hier wieder zwei Jahre Elternzeit ein. Gleichzeitig beantragte sie die Übertragung des dritten Jahres der Elternzeit für das Erstgeborene auf die Vollendung des achten Lebensjahres. Die Arbeitgeberin verweigerte die Übertragung.
Im März 2010 teilte die Vertriebsmitarbeiterin mit, dass sie nach Ende der Elternzeit in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden zurückkehren wolle. Die Arbeitgeberin lehnte ab, da nur Vollzeit möglich sei. Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin im April 2010, dass sie das dritte Jahr Elternzeit im unmittelbaren Anschluss bis Juni 2011 in Anspruch nehmen will. Gleichzeitig beantragte sie noch einmal die Teilzeitarbeit von 24 Stunden pro Woche. Auch das lehnte das Leasingunternehmen ab.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte fest, dass sich die Vertriebsmitarbeiterin bis Juni 2011 in Elternzeit befindet. Sie hat die Inanspruchnahme wirksam gegenüber dem Leasingunternehmen erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, das dritte Jahr Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Sie hat lediglich in Teilzeit arbeiten wollen und als nur Vollzeit möglich war, entschied sie sich zur Fortsetzung der Elternzeit. Dafür spricht auch ihr Hinweis auf die erforderliche Kinderbetreuung. Die Inanspruchnahme der Elternzeit wäre auch nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin dem Teilzeitwunsch entsprochen hätte.
Es lag auch keine Einigung der Parteien über die Lage der Elternzeit vor. Diese ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nicht erforderlich. Die Arbeitnehmerin muss die Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG) lediglich verlangen. Auf den Willen der Arbeitgeberin kommt es dabei nicht an.
(!) Zwar ist ein Anteil der Elternzeit – bis zu zwölf Monaten – mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei der späteren Inanspruchnahme durch die Klägerin im Anschluss an das zweite Jahr handelt es sich aber nicht um eine zustimmungsbedürftige Verlängerung, sondern um eine Inanspruchnahme des Rechts aus dem BEEG. Die Pflicht des Elternteils, sich für einen Zeitraum von zwei Jahren bezüglich der Elternzeit festzulegen, dient allein der Planungssicherheit des Arbeitgebers, begründet aber keine Notwendigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, Az. 4 Ca 4023/10
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