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Krankgeschrieben – was ist erlaubt?

Grippe, Erkältung oder ein gebrochener Arm – wer als Angestellter ärztlich krankgeschrieben ist, muss einige Regeln beachten und sich an gewisse Vorschriften halten. Die wenigsten Menschen kennen sich mit diesen Regeln aus und können nicht einschätzen, welche Handlungen in ihrer Situation erlaubt sind und welche nicht.

Grippe, Erkältung oder ein gebrochener Arm - wer als Angestellter ärztlich krankgeschrieben ist, muss einige Regeln beachten und sich an gewisse Vorschriften halten. Die wenigsten Menschen kennen sich mit diesen Regeln aus und können nicht einschätzen, welche Handlungen in ihrer Situation erlaubt sind und welche nicht.

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Grundsätzlich gilt: Als erkrankter Arbeitnehmer hat man sich so zu verhalten, dass eine Genesung weder verzögert noch gefährdet ist. Im schlimmsten Fall wird eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung riskiert, missachtet der Arbeitnehmer die Vorschriften des Arztes. Bei Zweifel und Bedenken bezüglich einer Handlung ist immer der Rat des Arztes zu ersuchen. Doch was darf ein Arbeitnehmer wirklich, wenn er krankgeschrieben ist? Sind Autofahren, Spaziergänge oder gar ein paar Tage Urlaub erlaubt, wenn sie der Genesung beitragen?

Arbeitseinstieg vor Ende der Krankschreibung

Eine gute Auftragslage oder ein reger Kundenverkehr drängt so manchen Arbeitnehmer dazu, seine Tätigkeit bei einer Krankheit vorzeitig wieder aufzunehmen. Andererseits herrschen Angst und Sorge um den Arbeitsplatz, sodass die Fehltage auf ein Minimum reduziert werden. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz sind sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber unsicher, ob ein Krankenschein als striktes Beschäftigungsverbot gewertet werden muss. Nicht selten kommt es vor, dass der Vorgesetzte eine Gesundschreibung des Arztes verlangt oder auf ein Einhalten des Krankenscheines verweist. Eine ärztliche Gesundschreibung existiert im deutschen Gesundheitssystem nicht. Ein Krankenschein muss hier als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewertet werden mit Empfehlung des Arztes für eine voraussichtliche Dauer der Genesung. Sollte die Krankheit vorzeitig überstanden sein, spricht der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit Nichts entgegen. Der Arbeitnehmer selbst ist entscheidungsbefugt über seinen Gesundheitszustand und genießt jederzeit seinen vollen Versicherungsschutz bei Kranken- und Unfallversicherung im Job. Wichtig hierbei ist, sich vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen und den vorzeitigen Wiedereintritt bekannt zu geben. Dies ist auch im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung der Wegstrecke wichtig. Vor der Arbeitsaufnahme muss klar sein, dass es sich hier um einen Weg zur Arbeit handelt.

Autofahren erlaubt?

Bleibt es bei den verordneten Tagen zur Genesung, sollte sich der Arbeitnehmer schonen und ausruhen. Grundsätzlich dürfen keine Aktivitäten vorgenommen werden, die einem schnellen Gesundwerden im Weg stehen. In den wenigsten Fällen ist jedoch das Autofahren zu diesen Aktivitäten zu zählen. Wer krankgeschrieben ist, darf beispielsweise Lebensmittel einkaufen fahren oder einen erneuten Besuch beim Arzt wahrnehmen. Allerdings spielt der Grund der Krankschreibung hier eine wichtige Rolle. Ein Arbeitnehmer mit Rückenproblemen oder einem angerissenen Kreuzband sollte nur in dringenden Fällen Autofahren und keinen schweren Einkauf transportieren. Bei Einfluss von schweren Medikamenten geben Ärzte entsprechende Hinweise, dass das Führen eines Fahrzeugs unterlassen werden sollte. Im Zweifelsfall ist immer der Arzt zu kontaktieren, der über die Fähigkeit des Autofahrens Urteil geben kann. Ebenso wenig darf ein Auto bedient werden, wenn der Arzt strikte Bettruhe für den Betroffenen verordnet hat. Andernfalls ist einer kleinen Fahrt oder einem Spaziergang an der frischen Luft nichts entgegenzusetzen, auch wenn die Kollegen diesen Anblick nicht gern sehen.

Vorsicht ist bei stark verantwortungslosem Verhalten geboten. Werden die Ratschläge des Arztes nicht befolgt oder droht eine Verzögerung der Genesung durch gewisse Handlungen des Arbeitnehmers, riskiert er eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer einfachen Erkältung oder Grippe fördern Spaziergänge an der frischen Luft die Genesung und sind nicht nachteilig zu bewerten. Selbst der Besuch im Kino oder im Restaurant kann hier geduldet werden. Sportliche Aktivitäten hingegen bedürfen einer Absprache mit dem Arzt. Teilweise kann Sport positiv auf den Gesundheitszustand des Betroffenen einwirken. Doch nicht jede Sportart ist für die Genesung geeignet. Ähnlich verhält sich die Rechtslage bei kürzeren Reisen. Sie dürfen angetreten werden, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht verhindert wird. Bei Hautproblemen oder Erkrankungen der Atemwege werden beispielsweise Reisen ans Meer empfohlen. Längere Urlaubsflüge hingegen sind bei Menschen mit Problemen am Bewegungsapparat eher hinderlich. Die Zustimmung des Arbeitgebers muss für derartige Reisen immer eingeholt werden, wenn noch keine sechs Wochen vergangen sind. Er ist zuständig für die Zahlungen und muss hier informiert werden. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen und muss ebenso einer Reise zustimmen.

Kündigungsschutz bei Krankschreibung

Für viele Arbeitnehmer spielt es eine wichtige Rolle, ob sie während einer Krankschreibung gekündigt werden können oder nicht. Dass es einen besonderen Kündigungsschutz bei Krankheit gibt, ist jedoch nur ein weitverbreitetes Gerücht und basiert auf keiner gesetzlichen Grundlage. Auch ein krankgeschriebener Arbeitgeber kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch seinen Arbeitgeber erhalten. Ein Unterschied besteht jedoch zur krankheitsbedingten Kündigung. Diese ist nur gestattet, wenn es eine negative Gesundheitsprognose gibt, der Arbeitgeber durch diese Fehlzeiten beeinträchtigt ist und die Interessenabwägung das Arbeitsverhältnis für weniger sinnvoll darstellt. Andere Gründe für eine krankheitsbedingte Kündigung gibt es nicht.

Eine Krankschreibung während des Urlaubs ist ein unglücklicher Zufall für den Arbeitnehmer. Der Körper kommt zur Ruhe, entspannt sich und prompt folgt eine Erkältung oder Grippe. In diesem Fall sollte an die Bescheinigung des Arztes gedacht werden. Der Anspruch auf Erholungsurlaub schließt kein Kurieren einer Krankheit ein. Die Tage der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dürfen dem Urlaubsanspruch nicht gegengerechnet werden. Der Aspekt liegt hierbei auf der ärztlichen Bescheinigung. Ohne den Nachweis des Arztes zählen erkrankte Tage im Urlaub nicht und werden als Erholungsurlaub berechnet. Auch bei einer längeren Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nicht und kann nach Genesung eingelöst werden. Wichtig bei diesen Reglungen: Der Arbeitgeber kann die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung anzweifeln.

Eine andere Form der beruflichen Freistellung ist die Betreuung eines kranken Kindes. Es handelt sich hierbei um eine unbezahlte Freistellung vom Beruf, die beiden Elternteilen jeweils auf 10 Tage im Jahr zusteht. Allerdings müssen sowohl die Eltern des Kindes als auch das Kind bei einer gesetzlichen Kasse versichert sein. Ist das Kind nicht älter als 12 Jahre und liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, so kann bei der Krankenkasse ein Krankengeld beantragt werden. Hierbei handelt es sich um 70 Prozent des Bruttolohns, die für den Arbeitsausfall berechnet werden. Der Arbeitgeber muss keine Kosten tragen.

Fazit: Das Thema Krankgeschrieben birgt viele Gerüchte, die sich als unwahr zeigen, und ist mit so manchen Feinheiten verbunden. Es gibt keine genaue Regelung, wie oft und wie lange man krankgeschrieben sein darf. Vor einer Kündigung ist man auch in diesem Fall nicht geschützt. Wichtig ist die permanente Rücksprache mit dem Arzt, sollten Unsicherheiten bestehen. Der Kontakt zum Arbeitgeber ist zu suchen, um für Transparenz zu sorgen und Unstimmigkeiten aus dem Weg zu räumen. Eine schnellstmögliche Genesung steht hier immer im Mittelpunkt.

 

Christian Weis

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