Die Verpflichtung, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, kann sich ergeben aus:
- Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften (z.B. Schutzhelm auf dem Bau, Kopfbedeckung bei der Lebensmittelherstellung)
- einem Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) oder einer Betriebsvereinbarung
- einzelvertraglichen Vereinbarungen
- dem Direktionsrecht (= einseitige Anordnung) des Arbeitgebers
Problematisch sind regelmäßig die Fälle, in denen der Arbeitgeber einseitig eine bestimmte Bekleidung vorschreibt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die vorgeschriebene Bekleidung üblicherweise aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben muss bzw. die Anordnung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt sein muss (§ 315 BGB; z.B. einheitliche Kleidung bei Flugpersonal; gepflegte Kleidung bei Bankbediensteten, die Kundenkontakt haben).
Besteht ein Betriebsrat , hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob und welche Arbeitskleidung getragen werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Literatur: Berkowsky, die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 45ff
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