Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern gehalten, die Opfer eines Mobbings zu schützen. Dies kann – regelmäßig allerdings erst nach einer erfolglosen Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung solcher Arbeitnehmer sozial rechtfertigen, die das Mobbing nachweislich betreiben.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 97 ff; Besgen/Jüngst, Rdnr. 728 ff; Däubler, Mobbing und Arbeitsrecht, DB 1995, 1347 ff; Gralka, Mobbing und Arbeitsrecht, BB 1995, 2651 ff; Haller/Koch, Mobbing – Rechtsschutz im Krieg am Arbeitsplatz, NZA 1995, 356 ff, besonders 359; Grunewald, Mobbing – Arbeitsrechtliche Aspekte eines neuen Phänomens, NZA 1993, 1071 ff; Kreitner, Mobbing am Arbeitsplatz, DStR 1997, 1292 ff
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