Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer, deren rechtliche Grundlage das Bestehen und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses bildet. Der Arbeitnehmer muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnabrechnung berechnen. Bei der späteren Einkommenssteuerveranlagung wird sie wie eine Art Steuer -Vorauszahlzung auf die Einkommenssteuer berechnet. Sie ist verpflichtend für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland einer Arbeit nachgehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres abzugeben. Monatlich werden dabei Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag sowie ein gegebenenfalls auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abgezogen.
Aufkommen der Lohnsteuer kommt Bund und Ländern zugute
Grundsätzlicher Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist der Kalendermonat. Ausnahmen gibt es dabei nur, wenn die Lohnsteuer einen Betrag von 8.00 oder 3.000 Euro nicht übersteigt. Eine Veranlagung zur Einkommenssteuer kann dabei in bestimmten Fällen vorgeschrieben werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Hauptarbeit auch noch andere Einkünfte erzielt oder besagter Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Gesetzlich geregelt wird die Lohnsteuer gemäß des § 150 Abs. 1 S. 2 Abgabeordnung (AO). Im Jahr 2012 betrug das Lohnsteueraufkommen 149,06 Milliarden Euro. Von diesem Aufkommen stehen jeweils 42,5 % dem Bund und Ländern zur Verfügung und 15 % den Gemeinden.
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Florian Weis
