Wer seinem Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, darf abgemahnt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Bei T-online wird das Urteil erläutert und das allgemeine Verfahren von Abmahnungen erklärt.
Nach Auffassung der Mainzer Richter ist es unerheblich, ob die darin liegende Beleidigung auch strafrechtlich relevant ist. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit den Kollegen umzugehen (Az.: 3 Sa 150/11). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab.
Respektvolles Benehmen ist arbeitsvertragliche Pflicht
Der Mann hatte verlangt, dass mehrere Hier erfahren Sie wie sich ein ordentliches Abmahnverfahren gestaltet.
Generell: Schriftform muss nicht sein
Mündliche Abmahnungen sind zulässig. Arbeitgeber seien aber gut beraten, sie schriftlich zu formulieren, sagt Eckert. Eine mündliche Abmahnung und vor allem ihr Inhalt ließen sich nur schwer durch Zeugen beweisen. Andernfalls steht Aussage gegen Aussage. Das sei ein Unterschied zur Kündigung, die immer schriftlich sein muss. Von schriftlichen Abmahnungen bekommt der Arbeitnehmer das Original, eine Kopie geht in die Personalakte.
