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Recht & Steuern

Fitnessstudio – Fit per Vertrag!

Zu den klassischen guten Vorsätzen für das Frühjahr gehört die Absicht, sich in einem Fitnessstudio anzumelden, um den Winterspeck loszuwerden und regelmäßig Sport zu treiben. Ein Vertrag ist schnell geschlossen; aber Kunden von Fitnessstudios können einen laufenden Vertrag auch jederzeit aus wichtigem Grund wieder kündigen.

Zu den klassischen guten Vorsätzen für das Frühjahr gehört die Absicht, sich in einem Fitnessstudio anzumelden, um den Winterspeck loszuwerden und regelmäßig Sport zu treiben. Ein Vertrag ist schnell geschlossen; aber Kunden von Fitnessstudios können einen laufenden Vertrag auch jederzeit aus wichtigem Grund wieder kündigen.

Anderslautende Bestimmungen in den AGB sind nämlich unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Versäumnisurteil entschieden. ARAG Experten sagen, wie man aus den Verträgen wieder herauskommt.

Lösen vom Vertrag

Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (so genannte Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird meist eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend betrachtet.

Kündigung aus wichtigem Grund immer möglich

Vertragsklauseln, die das Recht einer Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen ausschließen, sind nach einem aktuellen Beschluss der XII. Zivilkammer des BGH hingegen unwirksam. Gleiches gilt laut Karlsruhe auch für Bestimmungen in den AGB, wonach ein Sonderkündigungsrecht zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Ausübung dieses Rechtes allerdings von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. So führt zum Beispiel die Verpflichtung des Kunden zum Nachweis einer Krankheit mittels Attestes, um die außerordentliche Kündigung zu begründen, zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel (BGH, Az.: XII ZR 42/10).

Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:

  • ein Wohnortwechsel, wenn aufgrund der Entfernung dem Mitglied eine Nutzung nicht mehr zumutbar ist.
  • eine Schwangerschaft – wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen wird;
  • die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes
  • eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber zum Beispiel durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Aber auch aus wichtigem Grund kann man den Vertrag nicht fristlos sondern nur innerhalb einer angemessenen Frist (bis maximal 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen.

Mindestlaufzeit

Verträge mit einem Fitnessstudio haben oft eine Mindestlaufzeit von 12 oder gar 24 Monaten. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. Die Betreiber eines Fitnessstudios hätten demnach ein berechtigtes Interesse daran, ihre Kunden langfristig und somit in kalkulierbarer Weise an sich zu binden.

Quelle: ARAG

 

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