Bei Rückgabe eines Leasingfahrzeugs bewerten das Leasingunternehmen oder ein Gutachter vorhandene Schäden. Diese muss der Leasingnehmer ausgleichen. Im behandelten Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob es sich bei dem Wertausgleich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung handelt oder ob der Wertausgleich als Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt (BFH, Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11, veröffentlicht am 31. Juli 2013).
Das Finanzamt behandelte die Zahlung des Leasingnehmers bei der Leasinggesellschaft als steuerbare Leistung für die Überlassung des Fahrzeugs. Das angerufene Finanzgericht widersprach dem und beurteilte die Zahlung als nicht steuerbaren Schadenersatz.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof kam zur gleichen Einschätzung wie das Finanzgericht und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Dabei beruft sich der BFH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der bereits entgeltliche Leistung und Schadenersatz voneinander abgrenzte. Danach muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert bestehen. Der BFH sah diesen Zusammenhang jedoch nur bei der vereinbarten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs und der Leasingrate als gegeben. Den Wertausgleich hatte der Leasingnehmer jedoch aufgrund der eingetretenen Schäden und des damit nicht erfüllten vertragsgemäßen Erhaltungsaufwands zu leisten.
Hinweis
Zivilgerichte hatten den Sachverhalt ebenfalls als nicht steuerbaren Schadenersatz behandelt. Dagegen hatte die Finanzverwaltung jedoch einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE) formuliert, dem der BFH nun widersprochen hat.
