Grundsätzliche Regeln des Lohnsteuerabzugs
Im Paragrafen 52b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die gesetzlichen Vorschriften für den Lohnsteuerabzug geregelt. Ab 2013 müssen Arbeitgeber die individuellen Steuermerkmale jedes Arbeitnehmers elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Verbindlicher Starttermin
Spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung muss in diesem Kalenderjahr der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM) nach den neuen Regelungen erfolgen. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Landesbehörden werden insbesondere zum Papierverfahren im Einführungszeitraum Aussagen gemacht. Die Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer sollen dabei gewährleistet sein, hierzu wurden besondere Regeln festgelegt.
Das Bundesfinanzministerium hat den obersten Finanzbehörden der Länder am 25. Juli 2013 neben dem Starttermin und dem Einführungszeitraum Anwendungsregeln zu folgenden Punkten mitgeteilt
Regelungen für Arbeitgeber:
- Papierverfahren im Einführungszeitraum
- Bescheinigung bei unzutreffenden ElStAM
- Erstmaliger Einsatz des ElStAM-Verfahrens
- ElStAM bei verschiedenen Lohnarten
- Anwendung der abgerufenen ElStAM
- Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ElStAM
- Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ElStAM-Verfahrens
- Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigung(en)
- Härtefallregelung
Regelungen für Arbeitnehmer
- Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2013
- Unzutreffende ElStAM
- Keine Rückforderung der Papierbescheinigungen
Tipp
Da Arbeitgeber spätestens mit der Abrechnung für Dezember 2013 erstmals die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer elektronisch übermitteln müssen, sollten sie die organisatorischen Maßnahmen frühzeitig treffen. Eine vorherige Abstimmung der Daten mit den Arbeitnehmern ist für eine korrekte Berechnung der Lohnsteuer sinnvoll. Das gilt auch, wenn ein Steuerberater die Lohn- und Gehaltsabrechnungen durchführt.
