„Schwarzwälder Schinken“ muss nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch dort geschnitten und verpackt werden. Mit dieser Entscheidung verschärfte das Bundespatentgericht in München am Donnerstag die Kriterien für die Bezeichnung.
Die Echtheit von geschnittenem und verpacktem „Schwarzwälder Schinken“ sei nur dann hinreichend gewährleistet, wenn die genannten Verarbeitungsschritte im Schwarzwald durchgeführt werden und dies vor Ort kontrolliert werden kann, begründete das Gericht die Entscheidung.
„Fertig verpackt“ rechtfertigt nicht alles
Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller hatte beantragt, die Bedingungen für die Benutzung der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ dahingehend zu ändern, dass „Schwarzwälder Schinken“, der fertig geschnitten und verpackt in den Handel kommt, im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss.
Dagegen hatten drei Firmen Einspruch erhoben, darunter ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen jedoch neben anderen Produkten zentral in Norddeutschland schneidet und verpackt.
Das Deutsche Patent – und Markenamt hatte den Änderungsantrag des Schutzverbands zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, dass eine derartige Beschränkung der Vermarktungsbedingungen für „Schwarzwälder Schinken“ nicht hinreichend gerechtfertigt sei.
dapd-bay
