Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für 2013 rückwirkend ab Jahresbeginn auf 8.130 € und ab 2014 auf 8.354 € erhöht. Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2013 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
- Grundfreibetrag: 8.130 €
- Sparer-Pauschbetrag: 801 €
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen sind also bis zur Höhe von 8.967 € steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 2% blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das übertragene Kapitalvermögen die Summe von 448.350 € (2% von 448.350 € = 8.967 €) nicht überschreitet.
Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 € schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein.
Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne Weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge zurückgreifen. Die Verfügungsgewalt erwachsener Kinder darf nicht eingeschränkt sein. Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin den Eltern zugerechnet. Bei größeren, komplexen Vermögensübertragungen ist es empfehlenswert, sich vorher sowohl unter rechtlichen als auch steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.
Zu berücksichtigen ist, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.
VSRW-Verlag
