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Was ist (m)ein Unternehmen wert?

Ein Unternehmen wird ganz oder teilweise verkauft oder an die nächste Generation übertragen, Gesellschafter treten ein oder scheiden aus: Veränderungen in der Eigentümerstruktur machen häufig eine Neubewertung des Unternehmens nötig. Einen einzigen „objektiven“ Unternehmenswert gibt es in der Praxis jedoch nicht. Dennoch muss häufig ein Wert oder auch eine Preisgrundlage ermittelt werden.

LKC.de / LKC.de

Diese Ermittlung, zum Beispiel für geplante Transaktionen, ist daher eine der spannendsten und schwierigsten Herausforderungen im Wirtschaftsleben. Für den Unternehmer lauern hier zahlreiche Stolperfallen, warnt die Ottobrunner Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft LKC Bauer, Konold & Kollegen. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Robert Konold, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Unternehmensbewertung der IHK München und Oberbayern, erklärt, wo Unternehmer aufpassen müssen.

Wie können Unternehmer ermitteln, was ihr Unternehmen eigentlich wert ist?

Dr. Robert Konold: Obwohl es den eindeutigen „objektiven“ Unternehmenswert nicht gibt, muss er doch oft durch eine feste monetäre Größe ausgedrückt werden. Trotzdem gibt es hier ganz unterschiedliche Sichtweisen: Während Unternehmer, die ihr Unternehmen verkaufen wollen, auch die Arbeit sehen, die sie in das Unternehmen investiert haben, denkt der Erwerber daran, was er mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaften und wie er den Kaufpreis finanzieren kann. Beide kommen daher naturgemäß häufig zu unterschiedlichen Wertvorstellungen. Aber auch einzelne Erwerber kommen je nach persönlicher Zielvorstellung und Vermögenslage zu unterschiedlichen – individuell jeweils richtigen – Werten.

Wie gehen Sie bei einer Bewertung vor?

Dr. Robert Konold: Zuerst ist zu klären, was Anlass und Gegenstand der Bewertung sind. Davon hängt unter anderem ab, welche Aspekte zu beachten sind, welche Informationen erforderlich sind und welche Bewertungsmethode zum Einsatz kommt. Zum Beispiel wird man zur Ermittlung des Unternehmenswertes für einen Börsengang auf eine viel detailliertere Datenbasis zurückgreifen als für die Ermittlung des Unternehmenswertes eines sog. „Kleinen oder Mittelständischen Unternehmens“ wie beispielsweise eines Handwerksbetriebes. Dafür wird man bei dessen Bewertung stärker die Auswirkung des in der Regel das Unternehmen prägenden Eigentümers auf den Unternehmenswert beachten. In der Regel kommen sogar mehrere Bewertungsmethoden zum Einsatz, um den ermittelten Unternehmenswert plausibel zu machen.

Und wie wirkt sich der Anlass auf die Bewertung eines Unternehmens aus?

Dr. Robert Konold: Nehmen wir zunächst beispielsweise den Austritt aus einer Gesellschaft: Oft gibt es hier Regelungen im Gesellschaftsvertrag, wie der Wert ermittelt werden soll. Wenn jedoch, wie in der Vergangenheit häufig geschehen, eine Buchwertabfindung vereinbart wurde, kann der Ausscheidende heute hiergegen mit Erfolg vor Gericht vorgehen, sofern dies zu seiner Benachteiligung führen würde. Dann würde die Bewertung im Gerichtsverfahren vorgenommen und sich an der Ertragswertberechnung in Anlehnung an den Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer orientieren.

Haben Sie dazu noch ein weiteres Beispiel?

Dr. Robert Konold: Bei Auseinandersetzungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs geht es oftmals auch um die Bewertung von Unternehmen. Hier müssen die Besonderheiten der entsprechenden Rechtsprechung berücksichtigt werden, was eine Bewertung häufig noch schwieriger macht.

Welche Verfahren zur Bewertung eines Unternehmens gibt es in der Praxis?

Dr. Robert Konold: Allgemein werden Ertragswert– oder Discounted-Cash-Flow-Verfahren (Zukunftswert) herangezogen. Dies bedeutet, dass man aus den erwarteten zukünftigen finanziellen Erträgen, die den Eigentümern aus dem Unternehmen
zufließen werden, den Wert des Unternehmens zum jetzigen Zeitpunkt ableitet. Hier zeigt sich bereits die erste große Herausforderung jeder Unternehmensbewertung. Ein ganz wesentlicher Bestandteil jeder Bewertung ist nämlich die Planung der zukünftig erwarteten Unternehmensentwicklung. Diese Planung kann vom Unternehmen erstellt werden, sollte aber in jedem Fall vom Unternehmensbewerter plausibilisiert und entsprechend bereinigt werden. Oft müssen Wunschvorstellungen des Mandanten korrigiert werden, die nicht im notwendigen Umfang konkretisiert sind. In Deutschland wird der Zukunftswert i.d.R. im Ertragswertverfahren dargestellt, das vom Institut der Wirtschaftsprüfer in dem Standardwerk „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S1 i.d.F. 2008) beschrieben wird. Als Untergrenze gilt i.d.R. der sog. Liquidationswert (fiktiver Zerschlagungswert). Insbesondere bei Transaktionen sind Multiplikatorenverfahren beliebt. Hierbei wird der Unternehmenswert vereinfacht als Produkt aus einer Erlös- oder Ertragsgröße wie Umsatz, EBIT oder Jahresüberschuss und einem darauf anzuwendenden Faktor ermittelt.

Wie verhält es sich bei steuerlichen Anlässen?

Dr. Robert Konold: Bei steuerlichen Bewertungsanlässen, wie beispielsweise Schenkungen oder Erbfolge, werden teilweise zusätzliche Verfahren angewendet. Hier kommt der sog. Substanzwert des Bewertungsgesetzes als Wertuntergrenze zur Anwendung, der sich konzeptionell vom Liquidationswert deutlich unterscheidet und grundsätzlich nicht um die Kosten der Schließung oder Liquidation gemindert wird, sondern auf eine Unternehmensfortführung abstellt. In Einzelfällen wird der Unternehmenswert auch aus Börsenwerten oder zeitnahen Verkäufen abgeleitet.

Sie haben den Substanzwert für steuerliche Transaktionen hervorgehoben. Gibt es dafür einen Grund?

Dr. Robert Konold: Der steuerliche Wert eines Unternehmens wird zumeist durch einen sehr hohen Substanzwert festgelegt, der nicht durch Liquidationskosten oder andere Kosten belastet wird. Dies ist nicht nur bei Schenkungen oder sonstigen unentgeltlichen Übertragungen wichtig. Selbst bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen oder auch fremden Dritten kommt es teilweise zur unerfreulichen Vermutung von Teilschenkungen seitens der Finanzbehörden. Der Grund: Der Substanzwert, der hierbei den Mindestwert für ein Unternehmen darstellt, führt oft dazu, dass die Finanzverwaltung von einer Schenkung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem höheren Substanzwert durch den Veräußerer ausgeht. Unter Umständen fallen hier also unnötige Steuern an.

Können Unternehmer ihr Unternehmen auch selbst bewerten, ohne einen Spezialisten hinzuzuziehen?

Dr. Robert Konold: Das kommt natürlich auf den Bewertungsanlass an, jedoch ist ein externer Spezialist oft objektiver und erfahrener. Der Unternehmensbewerter behält auch den Überblick über alle Vorgänge, die mit der Bewertung und dem Bewertungsanlass im Zusammenhang stehen. Denn neben der eigentlichen, oft umfangreichen Bewertung ergeben sich je nach Anlass weitere wichtige Themen. Zum Beispiel ist bei Unternehmenskäufen die rechtliche und wirtschaftliche Situation beider Seiten zu prüfen. Ebenso gehört die Gestaltung der Kaufverträge in juristische Expertenhand, damit bei der Geltendmachung von Garantien oder dem Ausschluss von Haftungen keine bösen Überraschungen drohen.

Zur Person:Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Robert Konold wurde 1968 in Tübingen geboren. Nach einer Banklehre studierte er Rechtswissenschaften mit Promotion in Frankfurt am Main. Seit 2009 ist er Partner in der LKC-Gruppe und seit 2012 Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft LKC Bauer, Konold und Kollegen mbH mit Sitz in Ottobrunn. Die Gesellschaft ist Mitglied der LKC-Gruppe, eine der 25 führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Finanzierungsberatung und der persönlichen Steuerberatung sowie im Bilanz- und Umwandlungssteuerrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrecht. Seit 2015 ist er zudem öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Unternehmensbewertung der IHK München und Oberbayern. Robert Konold lebt mit seiner Familie in München.
LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz

Die LKC-Gruppe ist Mitglied von HLB Deutschland und berät an aktuell vierzehn Standorten in Bayern, unter anderem in München und Nürnberg, sowie in Berlin in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und des Rechts. Sie beschäftigt 350 Mitarbeiter, davon 88 Berufsträger, und bietet Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an. Die LKC Gruppe hat 2014 ein Umsatz von 28 Millionen Euro erzielt und gehört damit bundesweit zu den 25 führenden Gesellschaften der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche. Weitere Informationen unter www.lkc.de.

 

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