Gerhard Goppold, Geschäftsführer der Kanzlei, sagt: „Die Wahl der Rechtsform wirkt sich nicht nur auf eine mögliche Haftung aus, sondern zieht auch viele steuerliche Konsequenzen nach sich.“ Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder AG müssen auf Gewinne unabhängig von deren Höhe 15 Prozent Körperschaftsteuer und zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag entrichten. Hinzu kommt die Gewerbesteuer . Je nach Hebesatz der jeweiligen Gemeinde kann die Gesamtsteuerlast rund 32 Prozent betragen.
Kapitalgesellschaft – pro und contra
Ein Vorteil von Kapitalgesellschaften ist, dass zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerlich wirksam Verträge abgeschlossen werden können. So mindert ein angemessenes Geschäftsführergehalt die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Darlehensverträge oder die Verpachtung von Grundstücken an die Gesellschaft.
Damit bietet die Kapitalgesellschaft den Vorteil eines relativ niedrigen
Steuersatzes und eines größeren steuerlichen Gestaltungsspielraums. Wird also schon bald nach der Gründung mit höheren Gewinnen gerechnet, spricht steuerlich einiges für eine Kapitalgesellschaft.
Was kann die Personengesellschaft?
Anders sieht es aus, wenn die Gründer für eine längere Zeit nach der Unternehmensgründung mit anfänglichen Verlusten rechnen. Hier kann aus steuerlicher Sicht die Gründung des Unternehmens als Personengesellschaft vorteilhaft sein. Das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft wird dem Gesellschafter zugerechnet. Erzielt die Gesellschaft Verluste, schlagen diese sofort steuermindernd auf die private Einkommensteuer durch.
Auch gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft günstiger. Zum einen gibt es einen Freibetrag von jährlich 24.500 Euro, zum anderen wird die gezahlte Gewerbesteuer zu einem gewissen Teil auf die Einkommensteuer angerechnet.
Für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel die klassischen Freiberufler entfällt die Gewerbesteuer sogar ganz. Im internationalen Vergleich ist die Personengesellschaft jedoch weitgehend unbekannt und auch inländische Investoren bevorzugen aus rechtlichen Erwägungen oftmals eine Kapitalgesellschaft.
Tipp: In der Praxis finden sich häufig Gestaltungen, in denen die Anteile an der Kapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft des Gründers gehalten werden. In diesem Fall spricht man vom Holdingkonzept. Dies ermöglicht, Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zunächst zu 95 Prozent steuerfrei zu vereinnahmen. Auch Gewinnausschüttungen sind dann weitgehend steuerfrei. Dies gilt für Dividenden aber nur bei Beteiligungen über 10 Prozent im Falle der Körperschaftsteuer beziehungsweise über 15 Prozent bei der Gewerbesteuer.
Quelle und weitere Informationen: Linn Goppold Treuhand GmbH
