Zukünftig müssen Unternehmen bei der Rechnungsstellung zwischen EU- Mitgliedsstaaten auf folgendes achten:
Fristen zur Rechnungsstellung
Sonstige Leistungen und Lieferungen, die innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten stattfinden, müssen künftig bis zum 15. des Folgemonats nach Erbringung der Leistung abgerechnet werden. Dies dient zur besseren Kontrolle der Versteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Neue Rechnungsangaben
Steuerschuldumkehr
Bei bestimmten Leistungen (z.B. Bauleistungen und Grundstückslieferungen) gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft (= Steuerschuldumkehr) oder auch Reverse-Charge Verfahren. Hierbei schuldet nicht der leistende Unternehmer sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer .
Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste bisher auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen werden. Hierfür gab es jedoch verschiedene Formulierungen. Künftig darf auf der Rechnung nur noch die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verwendet werden. Auch muss weiterhin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers sowie die des EU-Kunden in der Rechnung angegeben werden.
Gutschriften
Wird ein Rechnungsbetrag gutgeschrieben so muss gegenüber Kunden im In- und Auslandauf dem Abrechnungsdokument ausdrücklich „Gutschrift“ stehen.
Reiseleistungen
Bei der Besteuerung von Reiseleistungen muss auf der Rechnung die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“ stehen. Diese Regelung soll vereinfachen, dass sich ein Reisebüro wegen der Steuererhebung nicht in jedem einzelnen Mitgliedsstaat registrieren lassen muss, in dem Leistungen erbracht wurden.
Differenzbesteuerung
Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um bereits gebrauchte bewegliche Gegenstände. Hierbei soll vermieden werden, dass beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen nochmals in voller Höhe die Umsatzsteuer berechnet wird.
Neu ab dem 1. Juli 2013 ist, dass bei gebrauchten wiederverkauften Gegenständen je nach Sachverhalt auf der Rechnung folgende Bezeichnungen enthalten sein müssen:
- „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“
- „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder
- „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“
Quelle: Industrie und Handelskammer Hannover
