Wenn Sie Ihre Weihnachtseinkäufe beim Gepäckbus zur Aufbewahrung abgeben und dafür eine Gebühr bezahlen, schließen Sie einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Betreiber ab. Wenn die abgegebenen Geschenke Schaden nehmen oder sogar verschwinden, ist der Betreiber in der Pflicht. Er kann jedoch die Haftung zumindest teilweise einschränken, etwa indem er ein entsprechendes Schild gut sichtbar aufhängt. Deshalb sollte man sich den Gepäckbus, die Aufbewahrungsstation und die Angebote genau anschauen, bevor man dort seine neu erworbenen Schätze zurücklässt.
Anders sieht es aus, wenn man die Einkäufe in der Einkaufspassage oder am Weihnachtsmarkt kostenlos aufbewahren lässt. In diesem Fall haftet der Betreiber oft nur, wenn ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er die zurückgelassenen Pakete wirft oder unsachgemäß stapelt. Auch wenn er die ihm anvertrauten Gegenstände über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt lässt, obwohl Fremde freien Zugang haben, haftet er bei Verlust. Auch hier gilt wieder: Erst prüfen, ob Diebe unbemerkt an die Sachen gelangen können und dann dort parken.
Oft kann man die Einkäufe auch in den Geschäften lassen und später nach dem Einkaufsbummel abholen. Liegt die Einkaufsmeile in der Nähe zum Bahnhof, sind die dortigen Schließfächer eine Alternative. Besonders wertvolle Geschenke sollten allerdings gar nicht erst aus den Augen gelassen werden, raten die ARAG Experten.
